Am 21.01.2019 hat der gesetzliche Vertreter der Agrargemeinschaft Gliederalpe Erzwände-Geismaht in dieser Funktion sowie als Selbstbewirtschafter der eigenen Almflächen bei der zuständigen Landesstelle einen Antrag für eine Weideermächtigung betreffender Almflächen eingereicht. Dieser wurde mit (digitalem) Schreiben vom 23.01.2019 u.A. mit der Begründung abgelehnt, dass Anträge mittels E-Mail nicht angenommen werden und bereits bei Beantragung der Weideermächtigung im Rahmen der Forsttagsatzung (Jänner, Februar) vom Antragsteller die genaue Anzahl, das Alter und die Tiergattung bekanntzugeben ist. Implizit hat die öffentliche Verwaltung den Erhalt
des Antrags dadurch bestätigt.
Dies vorweg, richten wir folgende Fragen an die Südtiroler Landesregierung:
1. Ist es vonseiten des gesetzlichen Vertreters einer Agrargemeinschaft formalrechtlich zulässig, einen Antrag um die laut Forstgesetz vorgesehene Weideermächtigung für Almflächen an die zuständige Landesstelle in digitaler Form -genauer mittels E-Mail- einzureichen?
2. Ist die Verweigerung der Weideermächtigung durch die Forstverwaltung mit der Begründung, dass ein Antrag mittels E-Mail Antrag nicht angenommen werden kann, rechtens?
3. Für den Fall, dass ein Antrag mittels E-Mail als nicht zulässig erachtet wird: auf welcher gesetzlichen Grundlage fußt eine solche Einschätzung?
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