Am 15.01.2020 genehmigte der Landtag den Beschlussantrag Nr. 108/2019. Im beschließenden Teil heißt es, „die Landesregierung wird aufgefordert zu überprüfen, ob es möglich ist, die Abfertigung gemäß Beschluss der Landesregierung Nr.1705 vom 17.05.2005 und Artikel 26 Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 6 vom 19.05.2015 vorzustrecken und ob im entsprechenden Ausgabenkapitel die notwendigen Geldmittel zur Verfügung gestellt werden können (laut Punkt 2 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1705 vom 17.05.2005), vorbehaltlich der Schaffung einer gesicherten Rechtsgrundlage“ und „bei positivem Ergebnis der Überprüfung die Abfertigung gemäß Beschluss der Landesregierung Nr.1705 vom 17.05.2005 und Artikel 26 Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 6 vom 19.05.2015 vorzustrecken“.
Dies vorweg,
richte ich folgende Fragen an die Südtiroler Landesregierung:
- Wurde die Überprüfung vorgenommen?
- Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
- Wenn nein, warum nicht und wann wird die Sachlage überprüft?