Im Beschl. der Landesregierung Nr. 597 vom 19.06.2018 „Genehmigung der Richtlinien zur Finanzierung der Betreuung in Kleinkinderbetreuungsdiensten und Widerruf des Beschlusses vom 09. August 2016, Nr. 889 und nachfolgender Änderungen“ wurden im Art. 8 die Tarife für die Standardkosten der Dienste erhöht.
Im „Kollektivvertraglichen Abkommen für den Tagesmutterdienst in Genossenschaften“ vom 28.05.2018 wurde in Art. 4 der Höchststundensatz bei der laut den Qualitätskriterien maximal zu betreuenden Kinderanzahl mit 20,10 € brutto festgelegt (im Jahr 2018: 6 Kinder), dies entspricht einem Stundensatz von € 3,35/Kind.
Lt. Art. 12 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 21. November 2017, Nr. 42
„Qualitätsstandards für das frühpädagogische Handeln in den Kleinkindbetreuungsdiensten“ wird ab 01.01.2019 beim Tagesmütter-/Tagesväterdienst der Betreuungsschlüssel 1:5 eingeführt.
Die Landesregierung wird um die schriftliche Beantwortung folgender Fragen im Sinne der Geschäftsordnung ersucht:
- Hat die Erhöhung der Tarife für die Standardkosten auch eine Erhöhung der Stundensätze für die Tagesmütter/Tagesväter zur Folge?
- Gibt es Verhandlungen bzw. Vereinbarungen mit den Sozialgenossenschaften, dass ein Teil der Erhöhungen an die Bediensteten weitergegeben wird?
- Wie wird bei der Änderung des Betreuungsschlüssels (von 1:6 auf 1:5) verhindert, dass Tagesmütter, die die max. Anzahl an Kindern betreuen finanzielle Einbußen erleiden?
- Bleibt der Maximalstundensatz für die Höchstzahl der betreuten Kinder weiterhin €20,10 und werden die Stundensätze/Kind dementsprechend angepasst? (Bisher: € 20,10 Maximalstundensatz für 6 betreute Kinder: Stundensatz € 3,35/Kind. Ab 01.01.2019 der Betreuungsschlüsse auf max. 5 Kinder reduziert wird: € 20,10 Maximalstundensatz, d.h. Stundensatz ab €4,02/Kind?