Bei der Prüfung und Ahndung von Unregelmäßigkeiten des Alpungsbesatzes durch die Forstbehörde ist es vorgekommen, dass Übertretungs- und Feststellungsprotokolle den Betroffenen erst nach Monaten (und mehreren Wochen nach dem Almabtrieb) zugestellt wurden, weshalb Letztere in der Erbringung von Gegenbeweisen bzw. Gegendarstellungen arg benachteiligt wurden. Nachdem sich die öffentliche Verwaltung im Umgang mit den Bürgern an die Grundsätze von Rationalität, Effizienz, Transparenz und Parität zu orientieren hat, stellt sich die Frage, ob allfällige Beanstandungen vonseiten der Kontrollorgane unmittelbar dem Beschuldigten auszuhändigen sind oder ob die Behörden nicht sogar -unbeschadet des „Überraschungsmoments“ verpflichtet sind, während einer Kontrolle die jeweils Betroffenen kurzfristig an den Ort der Kontrolle zu rufen.
Dies vorweg, richten wir folgende Fragen an die Südtiroler Landesregierung:
1. Innerhalb welcher Frist ab Feststellung einer Übertretung bzw. Unterlassung muss die Forstbehörde spätestens den/die betroffenen Personen informieren?
2. Auf welche Weise garantiert die Forstbehörde das Recht auf Gegendarstellungen bzw. zeitnahe Erbringung von entlastenden Beweisen?
3. Weshalb ist es für die Forstbehörde nicht Pflicht, die Betroffenen an den Ort der laufenden Untersuchung zu rufen, während diese im Gang ist?
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