In der Legislatur 2008 – 2013 wurden wichtige infrastrukturelle Weichen für die Radmobilität in Südtirol gestellt. Durch die Errichtung eines dichten vor allem übergemeindlichen Radwegenetzes hat sich Südtirol in diesem Bereich als mögliche Vorreiterin im Alpenraum positioniert.
Mit der Entwicklung der Elektrofahrräder ist Radmobilität für kürzere und längere Distanzen zu einer neuen Alternative auch für den privaten PKW im Alltagsverkehr geworden. Dies erfordert wesentliche und umfangreiche Anpassungen an das bestehende Radwegenetz mit weiteren infrastrukturellen, möglichst effizient verbundenen Ergänzungen.
Parallel zu dieser Veränderung im Nutzerverhalten, als auch in einer drastisch gestiegenen Umwelt und Klimasensibilität, ist das italienische Staatsgesetz Nr. 2 von 2018 verabschiedet worden. Dieses sieht die Umsetzung einer nationalen Strategie zur Förderung des Fahrradverkehrs als alltagstaugliches Verkehrsmittel der Individualbeförderung vor.
Der Fokus dieses Gesetzes erstreckt sich vor allem auf die Erfassung und Planung der Infrastrukturen eines möglichst dichten Fahrradwegenetzes, um besonders dem Klimagedanken durch eine umweltschonende und in Zukunft möglichst effiziente Verkehrsplanung in der Berufs–, Freizeit– und Tourismus–Mobilität Rechnung zu tragen.
Der landesgesetzliche Rahmen der Südtiroler Radordnung wird gegenwärtig auf Verwaltungsebene auf den Prüfstand gestellt, um die zwischenzeitlich verabschiedeten Maßnahmen auf EU und Staatsebene berücksichtigen zu können und die radikalen Veränderung in der Radmobilität besser abbilden zu können.
Da vom Thema Radmobilität grundsätzlich ein breiter Kreis unterschiedlicher Ansprechpartner, institutioneller Verantwortungsträger von der Gemeinde, über die Bezirksgemeinschaften zu den Landesämter und Gesellschaften des Landes Südtirols, so z.B. die Südtiroler Transport AG, privater Anbieter und weiterer Stakeholder mit unterschiedlichsten Interessenlagen berührt sind, erscheint es mehr denn je zwingend, dessen strategische und operative Bündelung unter ein gemeinsames „Dach“ zu stellen.
Laut Staatsgesetz Nr. 2 von 2018 gilt es, auf regionaler Ebene parallel zum nationalen Fahrradplan, alle drei Jahre einen Plan auszuarbeiten, der u.a. Folgendes beinhalten soll:
Maßnahmen, um das Fahrrad zu einem alltagstauglichen Alltags– und Freizeitinstrument sowie für die Erfüllung touristischer Zwecke zu machen, die Definition des regionalen Radwegenetzes, Ergänzungsmaßnahmen an Verkehrsknotenpunkten, die Bestimmung mit oder ohne Dienstleistungen von Flächen zur Einkehr und Rast entlang des regionalen Radwegenetzes sowie dessen lückenlose Einbindung in das nationale und das übergeordnete europäische Radwegenetz.
Dies vorausgeschickt, wird
die Landesregierung um die schriftliche Beantwortung folgender Fragen im Sinne der Geschäftsordnung ersucht:
1. Welche Landesämter und öffentliche Gesellschaften des Landes haben sich dem Thema der Radmobilität gewidmet? Auf welcher administrativen Ebene ist bisher der Abgleich zwischen den Zuständigkeiten zwischen Land, Bezirksgemeinschaft und der einzelnen Gemeinden erfolgt?
2. Ist angesichts der drastischen Zunahme der Komplexität beim Thema Radmobilität für das Land Südtirol eine einheitliche Koordinierungsstelle geplant? Wie schaut es mit einem allfälligen übergeordneten Abgleich innerhalb der Europaregion Tirol aus?
3. Kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt gesagt werden, ob ein spezifisches Landesamt das Thema Radmobilität und vor allem Radwegeinfrastrukturen verantworten wird oder gehen die Überlegungen eher in Richtung einer bestehenden landeseigenen Gesellschaft im Mobilitätsbereich? Wenn dem so sein sollte, welche öffentliche Gesellschaft kommt hierfür vorrangig in Frage?