Die Ombudsstellen (Volksanwaltschaft, Kinder- und Jugendanwaltschaft, Gleichstellungsrätin, Landesbeirat für Kommunikation) müssen am Beginn jeder Legislaturperiode neu besetzt oder bestätigt werden. Während die Volksanwaltschaft und die Kinder- und Jugendanwaltschaft per Ausschreibung nach einer Anhörung vom Landtag gewählt werden, ist für die Besetzung der anderen beiden Ombudsstellen ein anderes Verfahren vorgesehen. In den Bekanntmachungen zur Bestellung der Volksanwaltschaft und der Kinder- und Jugendanwaltschaft fällt auf, dass die Amtsvergütung sehr unterschiedlich ausfällt, obwohl die Bewerbungsanforderungen und der Arbeitsaufwand in etwa vergleichbar sind:
- Volksanwaltschaft:
„Die Amtsvergütung beträgt derzeit, gemäß Dekret der Landtagspräsidentin Nr. 105/13 vom 22.11.2013, 126.000,00 Euro brutto im Jahr und wird in 12 Monatsraten ausbezahlt. Außerdem stehen die allfällige Außendienstvergütung und die Rückvergütung der Reisespesen nach Maßgabe der Bestimmungen, die für die Bediensteten des Südtiroler Landtages gelten, zu. „
- Kinder- und Jugendanwaltschaft:
„Ab dem Tag des effektiven Dienstantrittes steht der ernannten Kinder- und Jugendanwältin bzw. dem ernannten Kinder- und Jugendanwalt für die Dauer des Auftrages eine Jahresbruttoentschädigung von derzeit 58.661,42 Euro zu. Dieser Betrag setzt sich aus den in Artikel 8 des Landesgesetzes Nr. 3/2009 näher angeführten Gehaltselementen zusammen und wird in 12 Monatsraten ausbezahlt. Außerdem stehen die allfällige Außendienstvergütung und die Rückvergütung der Reisespesen nach Maßgabe der Bestimmungen, die für die Bediensteten des Südtiroler Landtages gelten, zu.“
Im Tätigkeitsbericht der Kinder- und Jugendanwaltschaft vom Jahr 2017 ist in der Vorausschau außerdem die Forderung zu lesen, dass die Amtsentschädigung der Kinder- und Jugendanwaltschaft dem Stellenwert des Amtes angepasst werden soll.
- Gleichstellungsrätin (Landesgesetz Nr. 5/2010, Art. 28 Amtsentschädigung und Spesenvergütung):
„(1)Für die Dauer ihrer Amtszeit hat die Gleichstellungsrätin, soweit anwendbar, Anspruch auf die rechtliche und wirtschaftliche Behandlung einer Amtsdirektorin der Landesverwaltung mit dem Koeffizienten der Funktionszulage von 0,7.*
(2) Für die Dauer der Beauftragung kann die Gleichstellungsrätin keine andere berufliche Tätigkeit ausüben.
* Art. 28 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.”
Die Landesregierung wird um die schriftliche Beantwortung folgender Fragen im Sinne der Geschäftsordnung ersucht:
- Warum besteht so ein großer Unterschied bei gleichen Aufgaben- und Verantwortungsbereichen zwischen der Vergütung der Volksanwaltschaft, jener der Kinder- und Jugendanwaltschaft und der Gleichstellungsrätin?
- Gibt es einen rechtlichen Unterschied zwischen einer Amtsvergütung und einer Jahresbruttoentschädigung? Wenn ja, welchen?
- Wie hoch ist das Jahresbruttoeinkommen der Gleichstellungsrätin und des Landesbeirates für Kommunikation?
- Beinhalten all diese Vergütungen auch die Sozial- und Rentenbeiträge?