Die Europäische Union hat mittels der Durchführungsverordnung 2000/60/EG und des Rates 23.Oktober 2000, der Verordnung des Europäischen Parlaments Nr. 1303/2013 und der EU Verordnung 1305/2013 die normativen Voraussetzungen für den mengenmäßigen Wasserschutz erlassen. Eine darin zwingend vorgesehene Festlegung der Wasserzinse als unabdingliche Voraussetzung für die Gewährung der Beiträge im Beregnungssektor wurde bisher versäumt. Es besteht Grund zur Annahme, dass aufgrund dieses Versäumnisses die für das Jahr 2019 vorgesehenen Mittel für Investitionen in die Bewässerungsinfrastrukturen nicht ausgeschüttet werden können und für diese Maßnahmen verloren gehen. Im Moment sind alle Beitragsgesuche auf Eis gelegt,
was ein schwerwiegendes Problem mit sich bringt: der Beschluss der Landesregierung Nr. 204 vom 24/02/2015 (Sicherheitsbestimmungen) verpflichtet die Betreiber von Beregnungsanlagen zu baulichen Sanierungseingriffen, welche sich wegen dieses Gesuchs-Staus nun zu Lasten der öffentlichen Sicherheit
verzögern.
Dies vorweg, richten wir folgende Fragen an die Südtiroler Landesregierung:
1. Wie viele Förderdekrete für Bewässerungsanlagen wurden für das Jahr 2019 ausgestellt?
2. Werden im laufenden Jahr noch Beitrags-Gesuche genehmigt?
3. Welche Beträge wurden für das Jahr 2019 für Förderungen bereitgestellt (vinkuliert)?
4. In welche Kapitel des Finanzhaushaltes fließen Fördermittel, welche für Bewässerungsanlagen bereitgestellt wurden, aber nicht ausgeschöpft werden können?
5. Wird durch die, im Jahr 2019 nicht abgeschöpften Fördermittel für Bewässerungsanlagen das Fördervolumen im Jahr 2020 entsprechend erhöht?
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