Im Jahr 2018 haben die Südtiroler Milchhöfe in ihren Satzungen und Geschäftsordnungen die sog. flächengebundene Milchproduktion eingeführt und verankert. Laut der Geschäftsordnungen der Brimi, Meran, und Mila, Sterzing und Sexten, ist “Ausgangspunkt für die Milchproduktion (ist) dabei das Ausmaß der bearbeiteten Futterfläche.”
Dies vorweg, richten wir folgende Fragen an die Südtiroler Landesregierung:
1. Besteht für die Mitglieder der Südtiroler Milchhöfe die Pflicht, das Futter für die eigenen Großvieheinheiten (GVE) einzig und allein von den ihnen konkret zur Verfügung stehenden bewirtschafteten Futterflächen zu beziehen mit der Folge, dass jeglicher Futterzukauf oder Futterbezug von außen unzulässig ist?
2. Für den Fall, dass in Bezug auf die vorstehende Frage, die Antwort dahingehend lautet, dass jeglicher Futterzukauf/Futterbezug unzulässig ist:
a) enthalten die Regelwerke der Südtiroler Milchhöfe hinreichende Kontrollmechanismen, die eine Überwachung des Verbotes des Futterzukaufes/Futterbezuges von außen ermöglichen?
b) sind die in den Regelwerken der Südtiroler Milchhöfe angegebenen GVE- und Höhenangaben (z.B. auf Höhenlagen unterhalb von 1250 Meter, max. 2,5 GVE pro Hektar) ausreichend, um tatsächlich die vollständige Ernährung der Großvieheinheiten zu garantieren, und somit ein Verbot des Futterzukaufes/Futterbezuges von außen zu rechtfertigen?
c) ist das Futterzukaufverbot rechtmäßig und mit dem Gesetz vereinbar?
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