Im Landesraumordnungsgesetz Nr. 9 vom 18.07.2019 wird im Art. 51, Abs. 5 der Mindestinhalt des Entwicklungsprogrammes für Raum und Landschaft der Gemeinde definiert.
Unter dem Buchstaben g) ist folgendes vorgesehen:
“g) ein Tourismusentwicklungskonzept; dieses beinhaltet in Übereinstimmung mit dem Fachplan für Tourismus gebietsbezogene Indizes für Strategien zur Entwicklung des Tourismus einschließlich der Festlegung der Höchstbettenzahl; die Landesregierung legt Richtlinien für die Ausarbeitung des Tourismusentwicklungskonzeptes fest;”
Dies vorweg, richten wir folgende Fragen an die Südtiroler Landesregierung:
1. Stimmt es, dass die Gemeinden das Tourismusentwicklungskonzept erst erstellen können, wenn von der Landesverwaltung der Fachplan für Tourismus erstellt wurde?
2. Wenn ja, wurde die Erstellung des Fachplanes für Tourismus bereits von der Landesregierung in Auftrag gegeben?
3. Wenn ja, wer wurde mit der Erstellung des Fachplanes beauftragt, innerhalb wann muss der Fachplan vorliegen?
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