Im Beschluss des Sanitätsbetriebes Nr.2019-A-000808 vom 10.12.2019 wird auf Seite 2, Absatz 2, folgendes vermerkt: „festgestellt, dass der Generaldirektor gemäß Art.48 des L.G. 7/2001, die Aufträge im Krankenhausbereich nach Anhören des Sanitätsdirektors und des Direktors der Organisationseinheit für die klinische Führung….vergibt“, weshalb diese Beschreibung einer Klärung bedarf.
Auf der Homepage des Südtiroler Sanitätsbetriebes findet sich keine Beschreibung des Direktors der Organisationseinheit für die klinische Führung, welcher im Beschluss für die Direktionsbeauftragung einer komplexen Struktur angeführt wird.
Deshalb ergeben sich folgende Fragen, die wir zur Beantwortung an die Südtiroler Landesregierung richten:
1. Welche Person bekleidet das Amt des Direktors der „Organisationseinheit für die
klinische Führung“?
2. Seit wann ist diese Funktionseinheit aktiv und mit einem Direktor besetzt?
3. Wann wurde die Ausschreibung durchgeführt und welche Voraussetzung
mussten die Bewerber zur Besetzung dieser Funktionseinheit vorweisen?
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