In Ihrem Antwortschreiben vom 21.1.2020 bezogen auf die aktuelle Frage Nr.29/2000 schreiben Sie unter Punkt 3 „dass eine Verlängerung der Verträge ohne Sprachnachweis bestehende Bestimmungen oder Kriterien abgeändert werden“ müssen.
Mehrere Ärzte/Ärztinnen in Facharztausbildung (B-Ärzte) wurden von einem Werkvertrag in einen bis-Vertrag, der eine Anstellung auf drei Jahre erlaubte, übernommen. Laut Art.50 Absatz 5/quater des LG vom 5.März 2001, Nr.7 ist eine Verlängerung auf fünf Jahre möglich.
Nach dem österreichischen Facharztausbildungsmodel ist eine Unterbrechung der Facharztausbildung ohne Verlust der Ausbildungszeiten nicht erlaubt.
Dies vorweg,
richten wir folgende Frage an die Südtiroler Landesregierung
- Können die Ärzte/Innen in der Facharztausbildung nach dem österreichischen Ausbildungsmodel trotz fehlendem Zweisprachigkeitsnachweis laut Art.50 Absatz 5/quater verlängert werden?
- Welch andere Möglichkeiten können den Ärzten/Ärztinnen in der Facharztausbildung angeboten werden, damit sie die Facharztausbildung trotz des Fehlens der Zweisprachigkeitsprüfung fortsetzen können?
- Wie rechtfertigt die Landesregierung den Verlust der Ausbildungszeiten sollten die Verträge nicht verlängert werden, obwohl die Verwaltungen die bis-Verträge für drei Jahre abgeschlossen hatten und die Ausbildungszeiten alle 72 Monate dauern.