BERICHT
Die verschiedenen Rodelunfälle mit Schwerstverletzten und mit teilweise tödlichem Ausgang der letzten Wochen und Jahre haben dazu geführt, dass Südtirol immer wieder in den Schlagzeilen italienischer und ausländischer Medien negative Erwähnung findet.
Südtirol hat sich im Bereich Rodeln eine starke Kompetenz im internationalen Vergleich
erarbeitet. Die überaus zahlreichen Rodelchampions (Olympiasieger, Weltmeister,
Europameister usw.) im Kunstbahn- und Naturbahnrodeln sind internationale
Aushängeschilder. Sie sind die Speerspitzen für einen Breitensport, das Freizeitrodeln, das in Südtirol auf über 140 Rodelbahnen, -pisten und –wegen tagtäglich von Einheimischen und Gästen praktiziert wird.
Laut der bisher einzigen in diesem Bereich durchgeführten Erhebung aus dem Jahr 2012 geht hervor, dass an Spitzentagen auf allen Bahnen in Südtirol an die 33.000 Rodler unterwegs sind. Mittlerweile kann von einem wesentlich höheren Wert ausgegangen werden. Das bedeutet, dass an die 1,5 Mio. Rodler in einer Wintersaison aktiv sind. Dass Rodeln in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung zu nimmt ist der Tatsache geschuldet, dass es als Alternativ- oder Zusatzsportart zum Skilauf und anderen Wintersportarten angesehen wird. Rodeln stellt mittlerweile auch einen Wirtschaftsfaktor dar, der einigen Wintersportorten und Skigebieten sogar das Überleben sichert, bzw. einen nicht unerheblichen Zusatzertrag für Aufstiegsanlagen darstellt, wie z.B. Rosskopf/Sterzing, Pfelders, Plose/Brixen, Sexten, St. Vigil usw. Nicht zu vergessen sind im Zusammenhang mit dem Freizeitrodeln weitere Profiteure am
Rodelsport wie Rodelhersteller und Verleiher von Rodeln.
Umso unverständlicher ist es, dass genau diese mittlerweile so wichtige Sportart in keinem eigenen Gesetz geregelt wird und sogar im Skipistengesetz Nr. 14 vom 23.11.2010 ausdrücklich ausgeschlossen wird (Art 2. Punkt 2 a). Angesichts der steigenden Zahl an Freizeitsportler, an Anbietern und Betreibern, ist es unumgänglich Abhilfe zu leisten und Südtirol aus dem Gesetzes- und Verordnungsvakuum zu heben. Es gilt zumindest einen Mindeststandard an Sicherheit und Qualität einzuführen, wie es z.B. das Land Tirol mit der Einführung des „Rodelbahn Gütesiegels“ im Jahr 2009 gemacht hat.
Seit 2009 hat sich zudem der Verein „Sicher Rodeln – Slittino sicuro“ ehrenamtlich um den
gesamten Sektor gekümmert. Die Professionalisierung des gesamten Freizeitrodelsektors ist nunmehr unumgänglich und angesichts des hohen Know Hows der Initiatoren des Vereins in allen Belangen des Freizeitrodelns diesen eine Coaching-Rolle zuzuerkennen, die zudem mit öffentlichen Beiträgen finanziert werden soll. Nichtsdestotrotz ist es angesichts der stetig steigenden Anzahl von Rodlern und der gleichzeitigen Unfälle von äußerster Dringlichkeit ein Regelwerk für den Sektor zu schaffen, der nicht nur Betreiber von Rodelbahnen, -pisten und – wegen Schutz bietet, sondern auch den Sicherheits- und den Spaßfaktor am Freizeitrodeln erhöht.
In diesem Zusammenhang ist die Ergänzung des Skipistengesetzes sowie der Verordnung für Skilehrer (Nr. 111 vom 19.7.2013) um Zusatzqualifikationen rund um den Rodelsport
notwendig. Das Einbinden als Berater, Experten und Coaches von früherer Südtiroler
Weltklasserodler bietet diesen nach der Beendigung der Sportlaufbahn zudem eine
Möglichkeit, weiterhin dem Rodelsport mit ihrer wertvollen Erfahrung erhalten zu bleiben.
Dieses Gesetz deckt folgende Bereiche ab: Sportliche Aspekte mit Rodelkursen, Rodelschulen und Rodellehrern, Beratung bei Rodelkauf und –verleih, Wartung und Materialberatung für Verleihe, Instandhaltung und Kontrolle von Rodelbahnen, -pisten und –wegen.
Touristische Aspekte durch die Schaffung von Angeboten für sanften und alternativen
Tourismus auch in weniger bekannten Winterortschaften, Erhöhung der Frequenzen,
Destinationsmarketing durch Zusatzangebote, Organisation von Rodelevents für Gäste und Einheimische, Rodeltests, Sensibilisierungskampagnen.
Strukturelle Aspekte durch die Planung von neuen oder Umbau von bestehenden
Rodelbahnen, Klassifizierung der Rodelbahnen, Absicherung und Beschilderung der
Rodelbahnen, Regelwerk für Rodler, Coaching für Betreiber und Hüttenwirte.
Ein weiterer Aspekt ist die verbindliche Helmpflicht für Kinder unter 14 Jahre, die für die
Skipisten bereits gilt. Rodelbahnen gelten als weitaus gefährlicher, darum ist eine Helmpflicht zumindest für Kinder hier mehr als geboten. Das Gesetz fördert die Sensibilisierung zum Helmtragen bei den Erwachsenen, sowie die Vermittlung von Informationen rund um die Haftpflicht-Versicherungen für Betreiber, Verleiher, Hersteller, Rodellehrer und Freizeitrodler zur Risikominimierung oder -vermeidung.
Landesgesetzentwurf Nr. 18/19
Art. 1
Anwendungsbereich
1. Dieses Gesetz regelt
a. die Sicherheit und das Verhalten der Benutzer und Benutzerinnen auf Rodelbahnen und Rodelwegen;
b. das Betreiben der Rodelbahnen und Rodelwege, um deren Sicherheit zu gewährleisten;
c. das Verfahren betreffend die Verfügbarkeit und die Dienstbarkeit der Rodelbahnen und Rodelwege.
Art. 2
Rodelbahnen und Rodelwege
1. Man unterscheidet grundsätzlich zwischen Rodelbahnen und Rodelwegen:
a. Rodelbahnen sind abgegrenzte Parcours (Bah- nen), die für das Freizeitrodeln geeignet sind, natürlich oder technisch beschneit werden, zu Fuß oder mittels Aufstiegsanlagen erreicht wer- den können und die für die Allgemeinheit zu- gänglich sind;
b. Rodelwege sind Forstwege, die als Verbindung zu Hütten und Almen führen, für das Freizeitro- deln geeignet sind, natürlich beschneit werden, zu Fuß oder mittels Zubringerdienste erreicht werden können und die für die Allgemeinheit zugänglich
2. Zu einem Skigebiet können gehören:
a. Rodelbahnen, die getrennt von den Skipisten angelegt, betreut, genutzt und mit Aufstiegsanlagen zugänglich gemacht werden;
b. Beschneiungsanlagen und Beleuchtungsanlagen auf den Rodelbahnen;
c. für Kinder bestimmte Freizeiteinrichtungen mit oder ohne Aufstiegsanlagen;
d. Flächen, die als Übungshang oder eigener Rodelpark
3. Für Flächen außerhalb der Rodelwege und – bahnen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht.
4. Von diesem Gesetz sind Rennrodelbahnen ausgeschlossen, die nicht dem Freizeitsport dienen, sondern dem Rennrodelsport, dessen Rennen und Trainingsfahrten vorbehalten sind und von der FIL (Fédération internationale de luge de course) geregelt werden.
Art. 3
Betreiberinnen und Betreiber von Rodelbahnen und Rodelwege
1. Wer eine Ermächtigung zum Betrieb der Infrastrukturen laut Art. 2 Absatz 2 innehat, gilt als Betreiber/Betreiberin. Dies gilt auch für jene, die diese Funktion aufgrund eines Vertrages innehaben. Für Rodelwege gelten als Betreiber/Betreiberin der Wegeverwahrer/ die Wegeverwahrerin und alle jene, die auf Grund eines wie auch immer gearteten Rechtstitels eine vergleichbare Funktion innehaben.
Art. 4
Genehmigung zum Anlegen der Rodelbahnen und der Rodelwege
1. Die Gemeinde fordert vor Erteilung der Bau- konzession beim Direktor bzw. bei der Direktorin der Landesabteilung Tourismus die Genehmigung zum Anlegen der Rodelbahnen und Rodelwegen gemäß Artikel 2, Absatz 1 und 2 an.
2. Der Direktor bzw. die Direktorin der Landesabteilung Tourismus erteilt die Genehmigung nach Einholen der Gutachten folgender Ämter und nach eventueller Auferlegung der Dienstbarkeit gemäß Artikel 22:
a. des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorats: in Bezug auf die forstliche Situation, auf die Eignung in hydrogeologischer Hinsicht sowie auf die Erdrutschgefahr;
b. des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach und Lawinenverbauung: in Bezug auf die eventuellen Lawinenschutzbauten;
c. des Landeslawinenwarndiensts: in Bezug auf mögliche Lawinengefahr.
3. Nach Anlegen von Rodelbahnen und Rodelwegen hat der bzw. die Betroffene der zuständigen Gemeinde den Abschluss der Arbeiten mitzuteilen sowie die Landesabteilung Tourismus davon in Kenntnis zu setzen. Der Mitteilung ist der Bericht eines dazu befähigten Technikers, der im entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragen ist, beizu- legen; dieser hat zu bescheinigen, dass die eventuell errichteten Strukturen mit dem genehmigten Projekt übereinstimmen und die in der Genehmigung gemäß Absatz 1 enthaltenen Vorschriften eingehalten worden sind.
Art. 5
Allgemeine Regelung der Rodelbahnen und Rodelwege
1. Innerhalb der Skigebiete können die Betrei- berinnen und Betreiber die Flächen festlegen, die für Rodelparks und Übungsflächen vorbehalten werden.
2. Die Flächen laut Absatz 1 müssen von den anderen Pisten abgetrennt sein und ordnungsge- mäß instandgehalten werden. Für die Benutzung dieser Flächen ist das Tragen eines homologierten Schutzhelms für Minderjährige unter 14 zwingend vorgeschrieben und ab 14 wird das Tragen eines homologierten Schutzhelms empfohlen.
3. Außerhalb der Skigebiete müssen die Betreiberinnen und Betreiber (z. B. Hüttenwirtinnen und Hüttenwirte) Rodelbahnen und Rodelwege mit angemessenen Schutzvorrichtungen versehen und besonders kennzeichnen. Für die Benutzung die- ser Flächen ist das Tragen eines homologierten Schutzhelms für Minderjährige unter 14 zwingend vorgeschrieben und ab 14 wird das Tragen eines homologierten Schutzhelms empfohlen.
Art.6.
Allgemeine technische Anforderungen an die Rodelbahnen und Rodelwege
1. Die Rodelbahnen und Rodelwege müssen sich in Gebieten befinden, die vor Erdrutschen und Lawinen sicher oder vor diesen Gefahren auf jeden Fall geschützt sind oder in denen diese Gefahren laufend überwacht werden; die Gebiete müssen in hydrogeologischer Hinsicht geeignet sein.
2. Die Rodelbahnen und Rodelwege müssen möglichst frei sein von atypischen Hindernissen, die während der Öffnungszeiten der Rodelbahnen und Rodelwege eine Gefahr für die Benutzer und Benutzerinnen darstellen. Falls sich die atypischen Hindernisse nicht beseitigen lassen, müssen diese angemessen gekennzeichnet und abgesichert werden.
3. Die Breite und die Neigung des Geländes, das für mehrere Rodelbahnen und Rodelwege bestimmt ist, müssen ein gefahrloses Befahren für die Benutzer und Benutzerinnen gestatten, welche von den zusammenlaufenden Bahnen einfahren.
4. Die Definitionen der atypischen Hindernisse und Spezifikationen zur Geländeeignung sind Gegenstand von eigenen innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes zu erlassenden Durchführungsbestimmungen.
Art. 7
Einstufung
1. Die Rodelbahnen und Rodelwege werden nach Schwierigkeitsgrad unterschiedlich eingestuft.
2. Die entsprechenden Eigenschaften werden mittels innerhalb sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erlassener Durchführungsverordnung festgelegt.
Art. 8
Begrenzung
1. Wer Rodelbahnen und Rodelwege betreibt, ist für die seitliche Begrenzung derselben in der Weise verantwortlich, dass die Strecke und die Abgrenzung zwischen Rodelbahnen bzw. Rodelwegen und dem nicht dazugehörigen Gebiet, auch bei schlechter Sicht, klar erkennbar sind.
2. Wo eine Abgrenzung nicht durch natürliche Elemente erkennbar ist, wird diese durch künstliche Elemente wie Schilder, Farbbänder oder Ähnliches angezeigt. Die Begrenzung ist am besten durch Holzwände oder ähnlich stabile Elemente abzusichern. Der Bereich für den Aufstieg soll klar und deutlich gekennzeichnet sein; idealerweise wird ein abgetrennter Weg für den Aufstieg vorgesehen.
3. Die Betreiberinnen und Betreiber müssen die angrenzende Fläche gegen atypische Gefahren angemessen absichern. Deren Definition ist Gegenstand eigener innerhalb sechs Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes zu erlassender Durch-führungsbestimmungen.
4. Die künstliche Begrenzung der Rodelbahn kann in folgenden Fällen unterbleiben:
a. bei Pistenabschnitten mit natürlicher Begrenzung (es sei denn, in unmittelbarer Nähe davon befinden sich Bäume);
b. bei Abschnitten, an denen Netze oder sonstige Sicherheitsvorrichtungen gut sichtbar angebracht sind.
5. Die in diesem Artikel vorgesehenen Schutzvorrichtungen müssen aus Materialien bestehen, die in der Lage sind, einen etwaigen Aufprall zu dämpfen.
Art. 9
Beschilderung
1. Die Skigebiete und die angeschlossenen Rodelbahnen sind von den Betreiberinnen und Betreibern derselben mit der erforderlichen Beschilderung auszustatten. Darunter fällt vor allem die Bekanntmachung der zehn Rodelregeln in drei Sprachen (deutsch, italienisch, englisch) am Anfang jeder Rodelbahn.
2. Bei den Hauptzugängen sowie am Start muss gut sichtbar eine Tafel angebracht sein, auf der die Anlagen und Pisten, Name und Schwierigkeitsgrad sowie deren Befahrbarkeit angegeben sind. Auf der Tafel müssen weiters die Öffnungs- und Schließungszeiten der Anlagen, der Zeitpunkt der letzten Kontrollfahrt des Bahnendienstes und der übliche Zeitpunkt der Bahnenpräparierung und – instandhaltung mit mechanischen Fahrzeugen oder anderen technischen Hilfsmitteln angegeben sein.
3. Die Beschilderung erfüllt im Einzelnen folgende Erfordernisse:
a. sie informiert am Beginn der Bahn/Weg und in der Nähe der wichtigsten Varianten, Abzweigungen oder Kreuzungen über Namen oder Nummer und Schwierigkeitsgrad;
b. sie enthält in der Nähe der Hauptzugänge der Aufstiegsanlagen Informationen über den Standort der Anlagen und der Bahnen sowie über die Öffnungs- und Schließungszeiten;
c. sie enthält alle Informationen, die für eine ord- nungsgemäße und sichere Benutzung der Bah- nen notwendig sind, mit besonderer Berücksich- tigung des Fahrverhaltens, das auf bestimmten Bahnabschnitten einzuhalten ist.
4. Nähere Bestimmungen zur Beschilderung und zu den Informationstafeln werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.
Art. 10
Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber
1. Die Betreiberinnen und Betreiber der Rodelbahnen und Rodelwege schließen vor der Öffnung für die Allgemeinheit eine eigene Haftpflichtversicherung gegen Schäden ab, die Benutzerinnen und Benutzer sowie Dritte durch Vorfälle erleiden könnten, die im Zusammenhang mit der Benutzung dieses Gebietes in der Verantwortung des Betrei- bers/der Betreiberin liegen. Der/die grundbücherli- che Eigentümer/in des Grundstücks ist von jeglicher Haftung befreit, falls er/sie nicht Betreiber/in ist. Das Mindestausmaß des Versicherungsschut- zes wird vom/von der zuständigen Landesrat/Landesrätin nach Anhören der repräsentativsten Vereinigung der Aufstiegsanlagen- und Skipis- tenbetreiberinnen und -Betreiber, Hüttenbesitzerinnen und -Besitzer, Rodelvermieterinnen und – Vermieter des Landes, festgesetzt.
2. Die Betreiberinnen und Betreiber der Rodel- bahnen und Rodelwege sind außerdem verpflichtet,
a. für die Präparierung und Instandhaltung der Bahnen/Wege zu sorgen;
b. für die Einstufung und für die Sicherung der Pisten sowie für die Bereitstellung und das Anbringen der vorgeschriebenen Beschilderung zu sorgen;
c. der Landesabteilung Tourismus und dem zu- ständigen Landesamt geeignete Flächen und Tafeln für Informations- und Sensibilisierungs- kampagnen für die Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung zu stellen;
d. den Organisatoren von Rodelveranstaltungen auf nationaler und internationaler Ebene das Skigebiet gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen.
Art. 11
Präparierung und Instandhaltung der Rodelbahnen und Rodelwege
1. Damit die Rodelbahnen und Rodelwege sicher befahrbar und benutzbar sind, werden die für die Benutzerinnen und Benutzer geöffneten Rodelbahnen und Rodelwege angemessen präpariert.
2. Insbesondere muss der Betreiber/die Betreiberin für Folgendes sorgen:
a. die maschinelle Präparierung der Schneedecke und Pflege derselben entsprechend den Wetter- und Schneebedingungen;
b. die Entfernung der wegräumbaren Hindernisse, die Benutzerinnen und Benutzer nicht leicht er- kennen können;
c. die Kennzeichnung und Absicherung der nicht wegräumbaren atypischen Hindernisse.
3. Die Instandhaltung soll außerdem gewährleisten, dass die Rodelbahnen die von diesem Gesetz vorgeschriebenen Eigenschaften und technischen Anforderungen auch im Laufe des Tages beibehalten.
4. Nicht als Hindernisse gelten durch Beschneiungsanlagen erzeugte Schneeanhäufungen, mäßige Schneeanhäufungen, die durch Vorbeifahrende entstehen, allfällige Unregelmäßigkeiten der Schneedecke, die durch eine Änderung der Wetterbedingungen oder durch die Präparierung verursacht werden sowie begrenzt vereiste Rodelpistenabschnitte und ähnliche Unregelmäßigkeiten, die auf die normale Benutzung der Bahnen zurückgeführt werden können.
Art. 12
Sicherung der Rodelbahnen und Rodelwege
1. Die für die Benutzerinnen und Benutzer geöffneten Bahnen werden vor objektiven atypischen Gefahren, insbesondere Lawinen- und Erdrutschgefahr, gesichert.
2. Insbesondere muss der Betreiber dafür sorgen, dass:
a. an den Rodelbahnrändern in Kurven und bei Abschnitten mit einem ausgeprägten Längs- und Quergefälle oder mit Eigenschaften, die bei einem Sturz zu einem gefährlichen Abkommen von der Bahn führen könnten, Holzwände oder Auffangnetze angebracht werden;
b. Kreuzungen von Bahnen mit öffentlichen Verkehrsstraßen so gekennzeichnet und gesichert werden, dass Benutzer und Benutzerinnen veranlasst werden, langsamer zu fahren oder in besonderen Gefahrensituationen anzuhalten. Weitere Vorschriften können von der Landesregierung festgelegt werden.
Art. 13
Bahnendienst und Kontrolle
1. In den Skigebieten wird ein angemessener Bahnendienst eingerichtet, der aus einer oder mehreren Personen besteht, die über die notwendigen Kenntnisse und die nötige Ausrüstung für die Durchführung folgender Tätigkeiten verfügen: Präparierung, Instandhaltung, Sicherung, Beschilderung und Kontrolle der Bahnen.
2. Die Bestimmungen über den Bahnendienst laut Absatz 1 werden mit eigener innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes zu erlassender Durchführungsverordnung festgelegt.
Art. 14
Öffnung und Schließung der Rodelbahnen
1. Der Betreiber/die Betreiberin des Skigebietes bestimmt die Zeiten der Öffnung und Schließung der Rodelbahnen.
2. Vor der täglichen Bahnöffnung wird überprüft, ob die Bedingungen für die Befahrbarkeit gegeben sind, die Sicherheits- und Beschilderungsvorrichtungen ihre Funktion ordnungsgemäß erfüllen und ob keine atypischen Gefahren, insbesondere Lawinen- oder Erdrutschgefahr, gegeben sind.
3. Der Betreiber/die Betreiberin des Skigebietes veranlasst die Schließung der Rodelbahnen oder einzelner Abschnitte derselben in folgenden Fällen:
a. nach dem täglichen Betriebsschluss;
b. wenn, vor allem in Hinblick auf die Sicherheit der Benutzerinnen und Benutzer, eine Situation eintritt, in der die Durchführung der mit dem Rettungsdienst, der Beschilderung, der Siche- rung, der Präparierung und der Instandhaltung der Bahnen verbundenen Aufgaben nicht gewährleistet werden kann;
c. immer dann, wenn mit objektiven Umständen zusammenhängende Sondersituationen die Si- cherheit oder die ordnungsgemäße Befahrbar- keit der Bahnen beeinträchtigen und, unbe- schadet des Landesgesetzes vom 26. Mai 1976, Nr. 18, in geltender Fassung, wenn die Gefahr eines Lawinenabganges oder eines Erdrutsches gegeben ist.
4. Die Rodelbahnen werden, je nach Eigen- schaften und Schwere der Gefahrensituation, ganz oder teilweise geschlossen.
5. Die Schließung der Bahnen oder einzelner Abschnitte derselben im Sinne von Absatz 3 Buch- staben b) und c) und von Absatz 4 wird durch entsprechende Beschilderung angezeigt, die in der mit Durchführungsverordnung festgelegten Art und Weise anzubringen ist.
Art. 15
Allgemeine Vorschriften
1. Die Benutzerinnen und Benutzer der Rodel- bahnen müssen sich so umsichtig verhalten, dass sie Unfälle vermeiden, keine Gefahr für die Unver- sehrtheit anderer darstellen und Personen oder Sachen keinen Schaden zufügen.
2. Im Besonderen sind sie verpflichtet:
a. die vom Betreiber/der Betreiberin in Ausübung seiner/ihrer Aufgaben und von den Überwachungs- und Kontrollorganen laut Artikel 18 vor- gegebenen Regeln und Anweisungen zu beachten;
b. sich an die Vorschriften laut Beschilderung zu halten;
c. verunglückten oder in Schwierigkeiten befindlichen Benutzerinnen und Benutzern Hilfe zu leisten und das Ereignis unverzüglich den Einsatzkräften des Rettungsdienstes zu melden.
Art. 16
Verhaltensvorschriften für die Benutzerinnen und Benutzer
1. Die Benutzerinnen und Benutzer von Rodelbahnen und Rodelwegen sind angehalten:
a. die Bahnen und die Geschwindigkeit zu wählen, die dem eigenen technischen Können und der eigenen physischen Kondition sowie den Bahnen- und Wetterbedingungen und der Ver- kehrsdichte auf den Rodelbahnen und Rodelwegen angepasst sind;
b. die Geschwindigkeit auf unübersichtlichen Abschnitten, in der Nähe von Bauten oder Hindernissen, an Kreuzungen, bei Abzweigungen, bei Nebel, Dunst, schlechter Sicht oder Überfüllung, an Engstellen oder bei erkennbarer Anwesen- heit von Anfängern und Anfängerinnen einzuschränken;
c. auf der gewählten Abfahrtsspur die Sicherheitsabstände einzuhalten, die aufgrund der Eigenschaften der Strecke, der Sichtverhältnisse und der Merkmale des verwendeten Geräts geboten sind;
d. sich vor einem Überholen zu vergewissern, dass genügend Platz und Abstand vorhanden ist, ohne die Fahrt des Überholten zu behindern;
e. den Fahrzeugen des Bahnen- und Rettungs- dienstes Vorfahrt zu geben und ihre Fahrt in keiner Weise zu behindern;
f. sich zu vergewissern, dass die Einfahrt in die Rodelbahn bzw. in den Rodelweg oder das Überqueren ohne Gefahr für sich und andere möglich ist;
g. an Kreuzungen den von rechts Kommenden Vorfahrt zu geben oder sich entsprechend den Vorschriften der Beschilderung zu verhalten;
h. an Engstellen, in der Nähe von Kuppen oder an unübersichtlichen Stellen nicht anzuhalten und im Falle eines Anhaltens die Gefährdung ande- rer Benutzer und Benutzerinnen zu vermeiden;
i. nach einem Sturz die Bahn so schnell wie möglich freizugeben und sich gegebenenfalls an den Bahnen- bzw. Wegrand zu begeben;
j. den zuständigen Aufsichts- und Kontrollorganen auf Verlangen die eigenen Personalien anzugeben, falls sie in einen Unfall verwickelt oder Zeuge eines Unfalls sind oder falls sie den in Schwierigkeiten befindlichen Benutzern und Benutzerinnen Hilfe geleistet haben;
k. die Rodel so zu halten, dass ihre plötzliche Loslösung nicht eine Gefahr für die Unversehrtheit anderer darstellt;
l. während des Aufenthalts in Skihütten oder an anderen Stellen die Rodel so abzustellen, dass andere Personen nicht behindert oder gefährdet werden;
m. beim Aufstieg zu Fuß, sofern kein getrennter Weg vorhanden ist, immer am Rande auf der für die abfahrenden Rodler ersichtlichen Seite zu gehen und Kurven und andere unübersichtliche Abschnitte schnell zu queren, wobei nicht ne- beneinander, sondern hintereinander aufgestiegen werden soll.
2. Die Landesregierung kann im Sinne der Si- cherheit sowohl die Benutzerinnen und Benutzer als auch die Betreiberinnen und Betreiber zum Abschluss eines eigenen Versicherungsschutzes verpflichten. Die Landesregierung bestimmt die Eigenschaften und das Mindestausmaß des Versicherungsschutzes.
Art. 17
Schutzhelm
1. Minderjährige unter 14 Jahren müssen bei der Ausübung einen homologierten Schutzhelm tragen.
2. Der/die zuständige Landesrat/Landesrätin kann mit begründeter Maßnahme die Helmpflicht auf weitere Benutzergruppen ausweiten.
Art. 18
Zutritt zu Rodelbahnen und Rodelwegen
1. Der Zutritt zu den Rodelbahnen und Rodel- wegen ist ohne Rodel erlaubt, vorbehaltlich anderer Vorgaben durch den Betreiber/die Betreiberin.
2. Während der Zeiträume der Präparierung und Instandhaltung ist der Zutritt untersagt. Die Landesregierung kann die erforderlichen Modalitäten festlegen.
Art. 19
Rodeln außerhalb der Rodelbahnen und Rodelwege
1. Der/die Grundeigentümer/in und Betreiber/in haftet weder für Unfälle, die sich auf Strecken innerhalb der Rodelbahnen und Rodelwege zutragen, noch für Unfälle, die sich auf Strecken außer
Art. 20
Informations- und Sensibilisierungskampagnen
1. Die Landesabteilung Tourismus und das Landesamt für Seilbahnen fördern, allenfalls auch in Zusammenarbeit mit den Tourismusorganisatio- nen und -unternehmen sowie mit der Landesberufskammer der Skilehrerinnen und Skilehrer und der Landesberufskammer der Bergführerinnen und Bergführer, spezialisierten Vereinen oder Komitees für Rodelangelegenheiten, Informations- und Sen- sibilisierungskampagnen für die Allgemeinheit sowie insbesondere auf Jugendliche ausgerichtete didaktische Initiativen, welche das Sicherheitsbewusstsein und die Kenntnis der Verhaltensregeln für die Ausübung des Rodelsports verbreiten sollen.
Art. 21
Verleih von Rodeln
1. Rodeln können in den dafür bestimmten Ski- und Sportausrüstungsverleihen sowie bei Hütten und Berggasthäusern gemietet werden.
2. Der/die Vermieter/in ist verantwortlich für das intakte Material, das er/sie auch wartet und ist auch für den Verleih angemessen versichert.
3. Der/die Vermieter/in ist angehalten, als erste Anlaufstelle für Freizeitrodlerinnen und Freizeitrodler, diese auf die Rodelregeln aufmerksam zu ma- chen sowie eine Verantwortungserklärung unterschreiben zu lassen.
Art. 22
Dienstbarkeit
1. Für das Verfahren zur Auferlegung der Dienstbarkeit betreffend die in Artikel 2 genannten Flächen, gelten die Bestimmungen des Landesge- setzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes vorsieht. Für Flächen der öffentlichen Hand oder des unveräußerlichen Vermögens gel- ten die einschlägigen Gesetze. Das Verfahren zur Auferlegung der Dienstbarkeit kann von den Inte- ressierten auch in Bezug auf Rodelbahnen und Rodelwege beantragt werden, die aufgrund eines Vertrages zwischen den Parteien bereits zur Gän- ze oder teilweise verwirklicht sind und genutzt werden, wenn dieser Vertrag in der Folge abläuft oder von den grundbücherlichen Eigentümern der Grundstücke beanstandet wird.
2. Wenn es zu keiner Einigung in Bezug auf die Verfügbarkeit der Flächen und die entsprechende Entschädigung kommt, ist derjenige, der das Verfahren zur Auferlegung der Dienstbarkeit einleiten will, verpflichtet, einen Schlichtungsversuch vor der bei der Landesabteilung Tourismus eingesetzten Kommission zu unternehmen. Zuvor muss er den grundbücherlichen Eigentümer der betreffenden Grundfläche und den Direktor bzw. die Direktorin der Landesabteilung Tourismus davon in Kenntnis setzen und dem Einschreiben einen technischen Bericht über die durchzuführenden Arbeiten beifü- gen, mit detaillierter Angabe der angebotenen Entschädigungen.
3. Die Kommission laut Absatz 2 setzt sich wie folgt zusammen: aus einer Person in Vertretung der Landesabteilung Tourismus, die den Vorsitz führt, einer Person in Vertretung der Abteilung Vermögensverwaltung, einer Person in Vertretung der repräsentativsten Berufsorganisation der Auf- stiegsanlagenbetreiber und einer Person in Vertretung der in Südtirol repräsentativsten Bauernvereinigung.
4. Der Direktor bzw. die Direktorin der Landes- abteilung Tourismus beruft innerhalb von 20 Tagen ab Erhalt der Mitteilung laut Absatz 2 die Parteien und die Kommission laut Absatz 2 ein, um einen Vergleichsversuch zu unternehmen.
5. Falls ein Vergleich zustande kommt, wird ein Protokoll angefertigt, das von beiden Parteien und von den Mitgliedern der Kommission unterzeichnet wird.
6. Falls der Vergleichsversuch scheitert, wird dennoch ein Protokoll angefertigt, worin die von den Parteien eingenommenen Positionen fest- gehalten
7. Falls der Schlichtungsversuch nicht innerhalb von 60 Tagen ab der Mitteilung laut Absatz 2 ab- geschlossen wird, steht es jeder Partei frei, das Verfahren zur Auferlegung der Skigebietsdienst- barkeit einzuleiten, in Übereinstimmung mit diesem Gesetz und den Landesbestimmungen über Enteignungen für gemeinnützige Zwecke.
Art. 23
Entschädigungen
1. Dem/r grundbücherlichen Eigentümer/in der mit der Dienstbarkeit belasteten Fläche stehen folgende Entschädigungen zu:
a. eine einmalige Entschädigung für die Belastung, die der Grund und allfällige Gebäude durch die Auferlegung der Dienstbarkeit erleiden;
b. zusätzlich zur Entschädigung laut Buchstabe a) eine jährliche Entschädigung für Ernteminde- rung und sonstige Schäden, die allenfalls durch die Nutzung der betreffenden Grundflächen entstehen.
2. Bei der Festsetzung der Entschädigungen werden auch der touristische Stellenwert des betreffenden Gebietes sowie die geographische Lage berücksichtigt.
3. Der Wert der mit der Dienstbarkeit belasteten Grundfläche wird auf der Grundlage des Zustan- des berechnet, in dem sich diese zum Zeitpunkt der Besetzung befindet; ein Abzug für allfällige Belastungen der Liegenschaft wird nicht vorgenommen.
4. Dem/r grundbücherlichen Eigentümer/in wer- den auf jeden Fall sämtliche Schäden ersetzt, die allenfalls beim Anlegen der Rodelbahn bzw. des Rodelweges durch notwendige Besetzungen angrenzender Grundstücke verursacht werden.
5. Die Festsetzung der für die Entschädigungen anzuwendenden Kriterien werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.
Art. 24
Ausübung der Dienstbarkeit
1. Die Dienstbarkeit räumt folgende Rechte ein:
a. Durchführung von Abtragungs-, Planierungs- und Verbesserungsarbeiten sowie Abholzungs- arbeiten und Arbeiten zum Schlägern von Bäu- men und zur Entfernung von Ästen, in Übereinstimmung mit dem genehmigten Projekt, das, falls und soweit erforderlich, der Ermächtigung zum Anlegen einer Rodelbahn bzw. eines Ro- delweges unterliegt;
b. Anbringen der Beschilderung und anderer Si- cherheitsvorkehrungen;
c. Nutzung des Geländes in der Zeit, in der es in der Regel mit Schnee bedeckt ist, zur Durch- fahrt der Benutzerinnen und Benutzer und zur Instandhaltung der Schneedecke sowie zur Er- richtung von Beschneiungsanlagen;
d. vorbehaltlich der Bestimmungen zum Zugangs- verbot für Unbefugte zur Rodelbahn bzw. Ro- delweg in der Zeit, in der sie bzw. er üblicher- weise mit Schnee bedeckt ist sowie während der Instandhaltungs-, Präparierungs- und Aus- besserungsarbeiten der Rodelbahn bzw. des Rodelwegs;
e. Unterbindung jeder Tätigkeit, die den ordnungs- gemäßen Betrieb beeinträchtigen könnte, vorbehaltlich der geltenden Gesetzesbestimmungen;
f. Zugang zum Grundstück im Sommer, auch mit Fahrzeugen, um alle ordentlichen Instandhaltungsarbeiten auf den Bahnen und Wegen durchzuführen, vorbehaltlich des Ersatzes allfälliger Schäden an den/die grundbücherliche/n Eigentümer/in
Art. 25
Dauer der Dienstbarkeit
1. Die Dienstbarkeit wird auf unbestimmte Zeit begründet.
2. Die Dienstbarkeit erlischt, wenn:
a. die jährliche Entschädigung laut Artikel 23 Ab- satz 1 Buchstabe b) für zwei aufeinander folgende Jahre nicht entrichtet wird;
b. die Fläche, auf der die Dienstbarkeit lastet, für zwei aufeinander folgende Jahre nicht mehr als Rodelbahn bzw. Rodelweg genutzt wird.
2. In diesen Fällen geht das Grundstück unentgeltlich und in dem Zustand, in dem es sich befindet, wieder in die volle Verfügungsgewalt des/r grundbücherlichen Eigentümers/in über. Der/die Inhaber/in der Dienstbarkeit muss auf Antrag des/r grundbücherlichen Eigentümers/in den ursprünglichen Zustand des Grundstücks wiederherstellen.
Art. 26
Verwaltungsstrafen
1. Unbeschadet der Anwendung strafrechtlicher Sanktionen – für den Fall, dass der Tatbestand eine strafbare Handlung darstellt – werden folgen- de Verwaltungsstrafen festgesetzt:
a. wer Rodelbahnen und Rodelwege anlegt, ohne im Besitz der Baubewilligung zu sein, unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von mindestens 4.500,00 Euro bis zu höchstens 45.000,00 Euro;
b. wer als Betreiber/in die Vorschriften über die Beschilderung laut Artikel 9 missachtet, unter- liegt einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von mindestens 500,00 Euro bis zu höchstens 5.000,00 Euro;
c. wer als Betreiber/in eines keine Haftpflichtversi- cherung abgeschlossen hat, unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von mindes- tens 20.000,00 Euro bis zu höchstens 200.000,00 Euro;
d. wer bei Unfällen nicht Hilfe leistet und als am Unfall beteiligte Person oder Zeuge die eigenen Personalien nicht angibt, unterliegt einer verwal- tungsrechtlichen Geldbuße von mindestens 250,00 Euro bis zu höchstens 1.000,00 Euro,
e. wer für den Verstoß gegen die Schutzhelm- pflicht laut Artikel 17 verantwortlich ist, unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von mindestens 30,00 Euro bis zu höchstens 150,00 Euro;
Art. 27
Verwaltungsstrafen: Verfahren
1. Mit der Feststellung der Verstöße gegen die- ses Gesetz werden Beamtinnen und Beamte der Landesabteilung Tourismus beauftragt, die erforderlichenfalls von externen Beauftragten und, in jedem Fall, von den Organen der öffentlichen Sicherheit und der Polizei laut Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, Nr. 363, unterstützt werden.
2. Der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau verleiht jedem der gemäß Absatz 1 extern Beauftragten die Eignung als „Überwachungsbeauftragte/r“: mit dieser Qualifikation nimmt das externe Personal, in der Ausübung seiner Befugnisse, die Eignung als Beauftragte/r eines öffentlichen Dienstes wahr.
3. Die Personen gemäß Absatz 1 üben ebenso die Aufsichts- und Kontrollfunktionen sowie die Feststellung der Gesetzesüberschreitungen laut Landesgesetz vom 19 Februar 2001, Nr. 5, aus.
4. Für die Feststellung der Verstöße und die Anwendung der Verwaltungsstrafen gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 7. Jän- ner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung.
5. Bei Verstoß gegen die Bestimmungen von Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben g) und h), der zu einem Unfall geführt hat, bei dem Dritte einen Schaden erlitten haben, kann zusätzlich zur Verhängung der vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Geldbußen der Entzug der Tageskarte oder die Aussetzung der Mehrtageskarte verfügt werden.
6. Bei Verstoß des Betreibers gegen die in diesem Gesetz festgelegten Vorschriften oder Pflichten ordnet der/die zuständige Landesrat/-rätin, unabhängig von den anzuwendenden Verwaltungsstrafen, Maßnahmen zur Wiedereinhaltung der vorgeschriebenen Bestimmungen an und legt eine diesbezügliche Frist fest, nach deren Ablauf er/sie die – auch teilweise – Einstellung der entsprechenden Tätigkeit veranlasst.
Art. 28
Durchführungsverordnung
1. Mittels innerhalb von sechs Monaten ab In- krafttreten dieses Gesetzes zu erlassener Durch- führungsverordnung werden die technischen As- pekte und die Verfahrensaspekte dieses Gesetzes geregelt, mit besonderem Bezug auf
a. die Definition, die technischen Anforderungen, die Eigenschaften und die Einstufung der Rodelbahnen und -Rodelwege;
b. die Kriterien für die Festsetzung der Entschädigung für die Dienstbarkeit, unter besonderer Berücksichtigung des touristischen Stellenwerts des betroffenen Gebietes und der geographi- schen Lage;
c. die atypischen Gefahren; die Erzeugung von technischem Schnee während der Öffnungszeit der Rodelbahnen.
Für die Ausarbeitung der Kriterien, der Ausbildung von Verleihern, Rodellehrerinnen und Rodellehrern, weitere Fortbildungsmaßnahmen usw. können spezialisierte Vereine oder Komitees für Rodelangelegenheiten beauftragt werden, welche dem Landesrat/der Landesrätin für Tourismus, Landwirtschaft, sowie Sport beratend zur Seite stehen und für die Tätigkeit finanziell unterstützt werden.
Art. 29
Finanzbestimmungen
1. Das gegenständliche Gesetz bringt keine neuen oder Mehrausgaben zu Lasten des Haushaltsjahres 2019 mit sich.
2. Etwaige Ausgaben zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre werden mit jährlichem Stabilitätsgesetz festgelegt.
Dieses Gesetz wird im Amtsbatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.