Der derzeit gültige BüKV stammt aus dem Jahre 2008 (normativer Teil: Zeitraum 2005-2008, wirtschaftlicher Teil: Zeitraum 2007-2008). Für das Jahr 2009 wurde ein Übergangsabkommen auf den wirtschaftlichen Teil abgeschlossen, die Löhne wurden um 0,6 % erhöht (Grundgehalt und Sonderergänzungszulage), für das Jahr 2010 wurde eine Vertragsausfallszulage in Höhe von 0, 75 % gewährt. Dies war die letzte Vertragserneuerung für die öffentlichen Bediensteten.
Im Jahr 2010 wurden die Vertragserneuerungen im öffentlichen Dienst eingestellt (Gesetzesdekret vom 31. Mai 2010, Nr. 78 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz vom 30. Juli 2010, Nr. 122 betreffend „Dringende Maßnahmen im Bereich der finanziellen Stabilisierung und der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit“). Dieser Gehaltsstopp blieb bis 2015 aufrecht und im Oktober 2016 wurde ein bereichsübergreifender Kollektivvertrag für den Dreijahreszeitraum 2016-2018 unterschrieben. In diesem Vertrag wurde den öffentlichen Bediensteten eine einheitliche Erhöhung der Sonder- ergänzungszulage von € 480 brutto (also € 40 monatlich) ab 1.7.2016 gewährt. Ab 1.5.2017 wurde die Sonderergänzungszulage nochmals um denselben Betrag erhöht.
Am 30. April 2019 wurde der Verhandlungstisch zwischen dem öffentlichen Arbeitgeber und den Vertretern der Arbeitnehmer eröffnet, mit dem Ziel den rechtlichen und wirtschaftlichen Teil des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für den Zeitraum 2019 – 2021 zu verhandeln.
Das L.G. Nr. 6 vom 15.Mai 2015 sieht im Art. 4, Absatz 6, vor, dass bei der Erneuerung der Verträge und der Festlegung der Entlohnung folgende grundsätzliche Aspekte berücksichtigt werden: „der Schutz der Kaufkraft der Gehälter, unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Wirtschaft und des Arbeitsmarktes sowie der grundlegenden Bestimmungen der wirtschaftlich-sozialen Reformen.“
Bezugnehmend auf diese gesetzliche Grundlage, ist es notwendig, dass nach einem derart langen Zeitraum ohne Gehaltserhöhungen die Löhne so angepasst werden müssen, dass sie den Kaufkraftverlust ausgleichen bzw. an die gesteigerten Lebenshaltungskosten angepasst werden. Zu berücksichtigen ist dabei der Anstieg der Lebenshaltungskosten in Südtirol, im Vergleich zum restlichen Italien höher ist.
Das AFI hat im Juni 2019 Zahlen zum Kaufkraftverlust der öffentlichen Bediensteten veröffentlicht. Der Anstieg der Lebenshaltungskosten beträgt in Südtirol im Zeitraum April 2010 – April 2019 16 %.
Im gleichen Zeitraum (2010 – 2019) hatten die oben genannten Erhöhungen der Sonderergänzungszulage, je nach Lohnstufe, eine Erhöhung des Bruttolohnes von 3,3 % (8. Gehaltsebene) bis 4,7 % (4.Gehaltesebene) zur Folge. Dies bedeutet, dass die öffentlichen Bediensteten einen hohen Kaufkraftverlust hinnehmen mussten und Lohnanpassungen erforderlich sind, die eine konstante Kaufkraft garantieren. Um dies zu garantieren sind (lt. Berechnung des AFI) monatliche Lohnerhöh- ungen zwischen 230 € und 310 € brutto notwendig.
Dies vorausgeschickt
verpflichtet der Südtiroler Landtag die Landesregierung,
bei der anstehenden Erneuerung des BüKV der öffentlichen Bediensteten die Erhöhung der Ge- hälter unter Berücksichtigung des eingetretenen Kaufkraftverlustes vorzusehen und damit wie vom L.G. Nr. 6 vom 15. Mai 2015, Art .4, Abs. 6 vorgesehen, den Schutz der Kaufkraft der Gehälter zu gewährleisten.