Neben der Industrie ist der Tourismus die traditionell stärkste Säule der wirtschaftlichen Wertschöpfung in Südtirol.
Die Organisation des Südtiroler Tourismus finanziert sich im Wesentlichen durch drei Träger: das Land, die Tourismusbetriebe und die Tourismusvereine sowie die bei uns traditionsgemäß Erholung suchenden Touristen aus Nah und Fern.
Das Landesgesetz Nr. 9 aus 2012 sieht Maßnahmen zur Tourismusförderung durch Abgaben seitens unserer Gäste vor.
Die Einhebung der sogenannten Gemeindeaufenthaltsabgabe, auch Kur- oder Ortstaxe genannt, berechnet sich nach Anzahl der Nächtigungen und Anzahl der Gäste über 14 Jahren und deren Höhe wird abgestuft nach Typ Beherbergungsbetrieb und danach aufgeschlüsselt nach Kategorie und Einstufung desselben und bewegt sich innerhalb eines Schlüssels zwischen 0,50 EUR als Minimal- und 2,50 EUR als Maximalbetrag pro Nacht.
Seitdem sogenannte Internet-Vermittlungsplattformen erheblich marktbeeinflussend nicht nur den Beherbergungsbetrieben vorgeschaltet sind, sondern alternative, vorrangig aber nicht ausschließlich private bzw. gelegentlich bewirtschaftete Beherbergungseinrichtungen forcieren, die nicht in ihrem Eigentum stehen, sprich Internetkonzerne wie Airbnb und andere, werden auch in Südtirol sowohl in urbanen oder ländlichen Destinationen Gästeströme erzeugt, die in den gebietsmäßig betroffenen Gemeinden weitestgehend nicht erfasst werden.
Airbnb ist durch seine Basis auf dem sogenannten Sharing-Economy-Geschäftsmodell, welches mit Ausnahme des Eigentums über eine eigene Website, die Räumlichkeiten des Unternehmens, der URL und dem Algorithmus zum optimalen Abgleich von Angebot und Nachfrage kein weiteres physisches Eigentum kennt, seit seiner Gründung 2008 als „Couchsurfing-Plattform“ zum – verkürzt formuliert – Welthotel mit den allermeisten (wenn auch fremden) Gästebetten avanciert.
Dieses Sharing-Economy-Geschäftsmodell der vermeintlichen Teilhabe mit anderen sogenannten Stakeholdern der erweiterten Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft hört allerdings abrupt bei den nationalen Steuerbehörden auf.
Fazit: Ein Goliath im Tourismus, aber ein David als Steuerzahler.
Einige Zahlen zur Einordnung dieses Global Players, der auch vor der Destination Südtirol mit seinen UNESCO Weltnaturerbe-Stätten nicht Halt macht (Stand der Information laut internationalen Statistikquellen: Juni 2019)
2 Millionen Menschen kann Airbnb irgendwo auf dem Globus zeitgleich beherbergen;
von 6 Millionen Annoncen insgesamt auf www.airbnb.com, inklusive der Länderseiten, sticht ins Auge: Italien auf Platz 3 mit 340.000 Annoncen. Dem gegenüber haben nur Frankreich (Platz 2) und USA (Platz 1) mehr zu verzeichnen.
Interessant ist der Vergleich mit den USA: Italien ist auf Airbnb mit mehr als 50 % der Gesamt-Annoncen der USA in der Höhe von 664.000 vertreten. Zum Vergleich beträgt die Fläche Italiens weniger als 3 % von jener der USA.
Für 2020 wird ein Umsatz von 8,5 Milliarden Dollar erwartet. Dem gegenüber steht der Anteil, den an Steuern Airbnb dem italienischen Staat zusammen mit Facebook, Apple, Amazon, Twitter und Tripadvisor, welche insgesamt für 2017 auf Steuern von 11,7 Millionen EUR in Italien kommen.
Zu jeder Zeit sind auf Airbnb Hunderte an Annoncen für Bozen, Südtirol und Dolomiten zu finden, Tendenz rasant steigend!
Der Weltmeister in der Beherbergung, ohne auch nur ein Bett sein Eigen nennen zu müssen, ist somit auch Weltmeister in Steuervermeidung.
Zusätzlich zieht es Airbnb vor, bis an den Europäischen Gerichtshof Steuergesetze anzufechten (siehe Medien-Mitteilung vom 18. September 2019), die der Plattform die Abführung der vom „Host“ genannten Dienstleister der Zurverfügungstellung von Gästebetten in der Höhe, wie in Italien der Fall, von 21 % Prozent auf diese durch sogenannte nicht gewerbliche Kurzzeitmiete erzielten Einnahmen auferlegen wollen, inklusive Mitteilung der Identifikationsdaten und Beträge dieser „Hosts“.
In Südtirol sind dem Wirken der Quästur Bozen die ersten systematischen Bemühungen zuzusprechen, das Phänomen Airbnb durch die Anwendung des seitens traditioneller Beherbergungsbetriebe zu respektierenden meldeamtlichen Regelwerks einzuhegen.
Denn eines ist klar: Die durch traditionelle Beherbergungsbetriebe gemeldeten Nächtigungen betragen in Summe für 2018 ca. 33 Millionen. Durch die bestehende Lücke im Gesetz ist jedoch von einer Dunkelziffer an in Südtirol mittels Airbnb & Co. erwirtschafteten Nächtigungen seitens vorwiegend privater Anbieter von Beherbergungseinrichtungen auszugehen, die nicht alle, im Gegenteil, vermutlich sogar nur als Minderheit im Besitz einer ordnungsgemäßen Lizenz sind.
Diese Dunkelziffer ans Licht zu bringen ist im ureigentlichen Interesse des Südtiroler Tourismus und ein Gebot zur Wiederherstellung der Spielregeln, an deren Einhaltung durch lange schon bestehende gesetzliche Maßnahmen sich vor allem die traditionellen Beherbergungsbetriebe halten mussten, sowohl jene im Sinne der Gastgewerbeordnung laut LG Nr. 58/88 und jene im Sinne der Privatzimmervermieter laut LG 12/1995, inklusive Urlaub auf dem Bauernhof.
Zu diesem Zweck der Transparenz und NichtDiskriminierung hat die Quästur Bozen informiert, dass das Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4. Oktober 2018, umgewandelt in das Gesetz Nr. 132 Art 19- bis, klargestellt hat, dass die aus Art. 109 des Vereinheitlichten Textes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit erwachsenen Registrierungspflichten auch für alle „unkonventionellen Beherbergungsbetriebe“, die auch Bed&Breakfast-Betriebe umfassen, gelten, unabhängig davon, ob in Erbringung einer gewerblichen oder gelegentlichen Dienstleistung, sowie für alle Vermieter bzw. Untervermieter, die Immobilien mittels Vertrag mit einer Laufzeit von weniger als 30 Tagen vermieten. Die Mitteilung hat über den Online-Dienst für Meldeformulare, AlloggiatiWeb, zu erfolgen.
Dies alles vorausgeschickt verpflichtet der Südtiroler Landtag die Landesregierung,
mittels Anpassung bzw. Ergänzung der bestehenden gesetzlichen Quellen dafür Sorge zu tragen, dass auch für zu meldende Touristen, deren Buchung über Plattformen wie Airbnb und nach diesem Prinzip funktionierende ähnliche Plattformen (die als Vermittler zwischen den Gästen und dem die Nächtigung anbietenden „Host“ fungieren) erfolgt ist, die Nächtigungsmeldung an die gebietsmäßig meldeamtlich zuständige Gemeinde im Sinne der Einhaltung der öffentlichen Sicherheit erfolgt und zusätzlich die Abführung der gemeindespezifischen Ortstaxe im Sinne der Wahrung der Finanzierungsmaßnahmen im Tourismus laut Geist des Landesgesetzes Nr. 9 aus 2012 gewährleistet wird.
Weiters wird auch mittels landesgesetzlicher Bestimmung vor Ausübung der Tätigkeit die Verpflichtung zur Einholung und Erteilung einer Lizenz für diese Vermietungszwecke vorgesehen.