Angesichts der XVI. Stellungnahme der Konferenz Staat-Regionen vom 3. April 2019 über die Eindämmung der öffentlichen Ausgaben durch eine wesentliche Reduzierung der mit der Tätigkeit der Institutionen verbundenen Ausgaben in Anwendung der Bestimmungen laut Art. 1 Abs. 965 und 966 des Gesetzes Nr. 145 vom 30. Dezember 2018 „Haushaltsvoranschlag des Staates für das Finanzjahr 2019 und Mehrjahreshaushalt für den Dreijahreszeitraum 2019-2021“; Angesichts des Urteils des Verfassungsgerichtshofes Nr. 108/2019, welches die rückwirkende und innovative Natur der Maßnahmen bestätigt hat, die der regionale Gesetzgeber mit dem Gesetz Nr. 4 von 2014 in Bezug auf das Regionalgesetz Nr. 6 von 2012 eingeführt hat, aufgrund dessen bei Punkt 4.3. „die Beträge zurückzuzahlen sind, die dem Mehrwert des zuerkannten Barwertes entsprechen, der im Vergleich zum durchschnittlichen Barwert ausbezahlt worden ist“; Festgestellt, dass der Regionalrat ein Grundmodell mit den Vorgaben zur Neuberechnung der Leibrenten genehmigen muss; All dies vorausgeschickt, erlaubt sich der unterfertigte Regionalratsabgeordnete den Präsidenten des Regionalrats zu befragen, um Folgendes zu erhalten:
- Eine Kopie des Grundmodells, das von der Konferenz der Präsidenten der gesetzgebenden Versammlungen der Regionen und Autonomen Provinzen am 3. April 2019 genehmigt und von der Region Trentino-Südtirol übernommen worden ist;
- Für die Liste der in der Antwort auf die Anfrage 12/XVI gelieferten Namen wird darum ersucht, den Betrag nach dem ursprünglichen Berechnungssystem, 2) den nach dem Beitragssystem neu berechneten Betrag und 3) die Differenz zwischen 1) und 2) für jeden einzelnen Anspruchsberechtigten getrennt anzuführen;
- Für alle anderen Anspruchsberechtigten auf eine Vorsorgehandlung laut Regionalgesetz Nr. 6 von 2012 und Nr. 4 von 2014 ersuche ich um eine Aufstellung mit folgenden Angaben: 1) dem Betrag nach dem ursprünglichen Berechnungssystem, 2) dem nach dem Beitragssystem berechneten Betrag (und es sollen auch die bereits ausbezahlten Beträge inbegriffen sein, da der Verfassungsgerichtshof mit dem oben genannten Urteil Klarheit geschaffen hat) und 3) die Differenz zwischen 1) und 2) für jeden einzelnen
Im Sinne der Geschäftsordnung wird um eine schriftliche Antwort ersucht.