Landesbedienstete, Bedienstete der Bezirksgemeinschaften und Bedienstete der öffentlichen Körperschaften unserer Region können in unterschiedlicher Art und Weise eine Nebentätigkeit ausüben.
LANDESBEDIENSTETE
Laut Art. 4 (Geringfügige Nebentätigkeiten) und Art. 5 (Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Januar 2016, Nr. 3 (Verordnung über die Nebentätigkeit) kann das Landespersonal gelegentliche gewinnbringende Nebentätigkeiten ausüben, u.a. Handelstätigkeiten, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten und Tätigkeiten im Rahmen privater oder Arbeits- oder Dienstverhältnisse, sofern in den geltenden Vorschriften vorgesehene maximale Arbeitszeit von durchschnittlich 48 Wochenstunden nicht überschritten wird.
BEDIENSTETE DER BEZIRKSGEMEINSCHAFTEN
Auch das Personal der Bezirksgemeinschaften kann gelegentliche gewinnbringende Nebentätigkeiten ausüben. Die Verordnungen der einzelnen Bezirksgemeinschaften enthalten eine entsprechende Regelung. Für die Bedienstete der Bezirksgemeinschaften gelten die gleichen Bestimmungen der Landesbediensteten.
GEMEINDEBEDIENSTETE
Im Rundschreiben Nr. 3/EL/2014 wird mitgeteilt, dass „in den regionalen Gesetzesbestimmungen über Unvereinbarkeit und Häufung von Ämtern und Aufträgen wird auf jeden Fall vorgesehen, dass diese in der jeweiligen Personalordnung der Gemeinden zu regeln sind, wobei lediglich die zu beachtenden Grundsätze und Kriterien festgelegt werden“. Im Art. 108 vom Regionalgesetz vom 3. Mai 2018, Nr. 2 (Kodex der örtlichen Körperschaften der autonomen Region Trentino-Südtirol) „Unvereinbarkeit, Häufung von Ämtern und Aufträgen“ werden die Grundsätze und Kriterien aufgelistet, die in den Personalverordnungen der Gemeinden bei der Regelung der Unvereinbarkeit und der Häufung von Ämtern berücksichtigt werden müssen. Zum Beispiel sieht die Gemeinde Brixen in ihrer Personaldienstordnung (Art. 45 —Verbotene Tätigkeiten) vor, dass es Bediensteten mit Vollzeitbeschäftigung oder mit einer Teilzeitbeschäftigung über 50 Prozent verboten ist, ein abhängiges Arbeitsverhältnis bei einem privaten oder einem öffentlichen Arbeitgeber einzugehen. Die Gemeinde Neumarkt sieht in ihrer Personaldienstordnung (Art. 44 — Verbotene Tätigkeiten, Abs., 2) vor, dass es allen Bediensteten verboten ist, ein abhängiges Arbeitsverhältnis bei einem privaten oder einem öffentlichen Arbeitgeber einzugehen.
Es bestehen also Unterschiede zwischen den einzelnen Gemeinden und im Allgemeinen eine ungleiche Behandlung zwischen Landesbediensteten, Bediensteten der Bezirksgemeinschaften und Gemeindebediensteten. Eine Anpassung der Kriterien im Sinne der Gleichbehandlung der Gemeindebedienstete ist erforderlich. Somit sollten die Gemeinden einen eingegrenzteren Spielraum haben und die Gemeindebedienstete die Möglichkeit zu garantieren, eine Nebentätigkeit auszuüben, die die Merkmale der Gewohnheitsmäßigkeit, der Beruflichkeit und des Interessenskonfliktes nicht aufweist und keinen Einfluss auf die Haupttätigkeit hat.
Dies vorausgeschickt, erlauben sich die unterfertigten Regionalratsabgeordneten
den Präsidenten der Region zu befragen, um Folgendes in Erfahrung zu bringen:
1. Wie gedenkt die Regionalregierung die Unterschiede zwischen den einzelnen Gemeinden auszugleichen?
2. Gedenkt die Regionalregierung diesbezüglich detailliertere Grundsätze und Kriterien für das Personal der Gemeinden in den regionalen Gesetzesbestimmungen über Unvereinbarkeit und Häufung von Ämtern und Aufträgen festzulegen, damit gleiche Regeln für alle Gemeindeangestellten gelten?
3. Wäre es möglich dem Personal der Gemeinden für gelegentliche Tätigkeiten ein Arbeitsverhältnis bei einem privaten oder einem öffentlichen Arbeitgeber für Aufträge, die die Merkmale der Gewohnheitsmäßigkeit und Beruflichkeit nicht aufweisen bzw. keinen Interessenskonflikt darstellen, mit den entsprechenden Grenzen zu erlauben?
Im Sinne der Geschäftsordnung wird um eine schriftliche Antwort ersucht.