Mit dem Beschluss Nr. 62 vom 5. Februar 2019 passt die Landesverwaltung die geltenden Bestimmungen für Zöliakie-Betroffene an das Ministerialdekret vom 17. Mai 2016 und das Dekret des Gesundheitsministeriums vom 10. August 2018 an. Damit werden die monatlichen Kostengrenzen, die einen kostenlosen „Einkauf“ in konventionierten Handelsbetrieben ermöglichen, gesenkt und nach Geschlechtern getrennt. Man beruft sich auf den Energiebedarf laut den Referenzwerten für die Nährstoff- und Energiezufuhr (LARN), erhöht um 30 % auf der Grundlage der unterschiedlichen Marktpreise.
Sehr fragwürdig ist die Staffelung nach Geschlechtern. Die genannten Richtlinien beziehen sich auf „gesunde Menschen“. Wo bleiben Menschen, die körperliche Arbeit leisten, Sportler, Frauen in bestimmten Hormonphasen? Vor allem bei Kindern ist diese Staffelung bedenklich, verstößt sie sogar gegen die UNKinderrechtskonvention, die die Gleichbehandlung aller Kinder unabhängig vom Geschlecht festschreibt.
Jede Region und autonome Provinz regelt eigenständig die Anpassung der geltenden Bestimmungen an die Ministerialdekrete. Nachdem das Land Südtirol im Allgemeinen häufig von staatlichen Bestimmungen abweicht (z .B. EEVE, Politikerge hälter, Sanität,…) wäre das auch hier notwendig und wünschenswert.
In Südtirol ist es den Betroffenen kaum möglich in Supermärkten oder Fachgeschäften einzukaufen, da für viele Handelsbetriebe der bürokratische Aufwand einer Konvention und der Abrechnung zu hoch ist. Ab 1. April müssen neben der detaillierten Abrechnung an den Sanitätsbetrieb auch die Etiketten der Produkte wie bei Medikamenten eingereicht werden. Dies hat auch zur Folge, dass viele Herstellerfirmen ihre Produkte nicht mehr in die Liste der registrieren glutenfreie Produkte aufnehmen lassen, da die Etikettierung für viele zu aufwendig ist.
Den Betroffenen ist dadurch nicht nur ein Einkaufen auf dem freien Markt verwehrt, sondern sie müssen oft auch verschiedene Apotheken abklappern, bis sie ihre gewünschte Produktpalette erhalten. Natürlich haben viele Apotheken nicht den Platz, endlos viele Produkte anzubieten, da vor allem in ländlicheren Gebieten auch die Nachfrage dementsprechend geringer ist.
Für die Apotheken und konventionierten Handelsbetriebe birgt die Abrechnung der ausgegebenen Produkte mit dem Sanitätsbetrieb einen erheblichen bürokratischen Aufwand. Im Zeitalter der Digitalisierung sollten hier andere Möglichkeiten angedacht werden. Wenn die Verbraucher die Kosten vorstrecken und in einem vorgegebenen Rhythmus (monatlich, dreimonatlich, …) digital zur Abrechnung einreichen, würde der Aufwand für die Handelsbetriebe sinken und viele wären bereit, die Konventionierung zu beantragen.
Dies vorausgeschickt, verpflichtet der Südtiroler Landtag die Landesregierung,
- die laut Beschluss Nr. 62 vom 5. Februar 2019 eingeführten monatlichen Kostengrenzen wieder zurückzunehmen, die vorher geltenden wiedereinzuführen und auf eine Staffelung zwischen den Geschlechtern zu verzichten;
- den Betroffenen Möglichkeiten zu schaffen, auf dem freien Markt einzukaufen;
- eine telematische Datenabrechnung auszuarbeiten, bei der die Betroffenen ihre Ausgaben rückerstattet halten und damit die Apotheken und zugelassenen Handelsbetriebe zu entlasten