Der Regionalrat der Region Trentino-Südtirol hat in den letzten Jahren drei Reformen (das Regionalgesetz Nr. 6/2012, das Regionalgesetz Nr. 4/2014 und das Regionalgesetz Nr. 5/2014) genehmigt, die das Ausmaß der bestehenden direkten und übertragbaren Leibrenten kürzen.
In der Antwort auf die Anfrage Nr. 28/XVI (Frage Nr. 4) weist man darauf hin, dass „Artikel 3 des Regionalgesetzes Nr. 4/2014 bekanntlich vorsieht, dass die Abgeordneten, denen der Barwert aufgrund von Bedingungen und Berechnungskriterien zuerkannt worden ist, die günstiger sind als jene, die im Regionalgesetz Nr. 4/2014 vorgesehen sind, verpflichtet sind, den Betrag, der dem Mehrwert des im Sinne des genannten Regionalgesetzes Nr. 4/2014 neu berechneten durchschnittlichen Barwertes entspricht, zurückzuzahlen.“
All dies vorausgeschickt, erlauben sich die unterfertigten Regionalratsabgeordneten
den Präsidenten des Regionalrats zu befragen, um Folgendes in Erfahrung zu bringen:
1. Welche Kürzungen auf die als Leibrente oder Barwert zustehenden Beträge haben die
Regionalratsabgeordneten, die nach dem Jahr 2014 aus dem Amt geschieden sind, tatsächlich erfahren?
2. Den Betrag der Kürzungen gemäß Punkt 1 für jeden Regionalratsabgeordneten/Anspruchsberechtigten (Abgeordnete, ehemalige Abgeordnete und Bezieher der übertragbaren Leibrente).
3. Den Mehrwert des zuerkannten Barwertes für jeden Regionalratsabgeordneten/Anspruchsberechtigten (Abgeordnete, ehemalige Abgeordnete und Bezieher der übertragbaren Leibrente), wobei angegeben werden muss, ob dieser Betrag (oder ein Teil davon – bitte Betrag angeben) zurückgezahlt worden ist, so wie dies vom Regionalgesetz Nr. 4/2014 verpflichtend vorgesehen worden ist.
Im Sinne der Geschäftsordnung wird um eine schriftliche Antwort ersucht.