Die Wahrung des Rechts der Bürgerinnen und Bürger auf Mobilität, Nachhaltigkeit und Schonung der Umwelt sowie optimale Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: es sind diese Zielsetzungen für den öffentlichen Personennahverkehr, die dem Effizienzgedanken Rechnung tragen und im Interesse der Allgemeinheit stehen, bei denen wir überzeugt sind, dass sie am besten mittels eines direkt durch die öffentliche Hand verantworteten Führungsmodell umgesetzt werden können. Diese Möglichkeit ist sowohl ausdrücklich in der EU- wie in der Landesgesetzgebung vorgesehen.
Der öffentliche Personennahverkehr ist eine wesentliche Dienstleistung für die Bürgerinnen und Bürger, muss für alle leistbar sein und größtenteils durch öffentliche Mittel finanziert werden.
Ohne erhebliche öffentliche Mittel wäre der öffentliche Personennahverkehr in vielen Teilen unseres Landes, aufgrund seiner orographischen Gegebenheiten mit zahlreichen und dabei oft wenig besiedelten Tälern unattraktiv. Eine private Gesellschaft mag zwar auf Grund ihrer Natur dem Profitdenken verpflichtet sein; allerdings erweist sich dies im öffentlichen Personennahverkehr als problematisch, handelt es sich doch auch um einen Markt, der wenig Betreiber-Optionen anbietet – dies auch unter Berücksichtigung der herrschenden Gesetzeslage, der Merkmale dieser Dienstleistungen und ihrer vertraglichen Ausgestaltung.
Allfällige Gewinne gehen an die Aktionäre und im Falle einer europaweiten Ausschreibung mit Zuschlag an einen auswärtigen Anbieter fließen diese Gewinne gar zur Gänze aus dem Territorium ab. Die Ausschreibungen sind dergestalt, dass allfällige Angebots-Abschläge zwecks Zuschlagserteilung durch Senkung der Betriebskosten für die Erwirtschaftung eines späteren Profits wieder neutralisiert werden, sofern freilich die Zweitplatzierten der Ausschreibungen nicht die Konzessionsvergabe durch jahrelange Gerichtsprozesse lahmlegen, wie nur allzu häufig in italienischen Regionen in der Vergangenheit vorgekommen.
Seit vielen Jahren sind es private Konzessionäre, die eigentlich in Monopolsituation den Betrieb des außerstädtischen Personennahverkehrs mittels Busdiensten innehaben. Dem gegenüber sei auf die Nachbarprovinz Trentino verwiesen, wo eine Inhouse-Gesellschaft des Landes, die Trentino Trasporti, diese Dienste verantwortet und deren Wirken grundsätzlich positiv beurteilt wird – auch durch die Weitervergabe an private Anbieter.
Mit Verabschiedung des Beschlussantrags verpflichtet sich die Landesregierung, einen Gesetzesentwurf auszuarbeiten, der unseren lokalen Gegebenheiten Rechnung tragen soll und der als eines der Hauptziele sicherstellen soll, dass lokale Firmen weiterhin berücksichtigt werden können.
Die nationale Gesetzgebung auferlegt den Inhouse-Gesellschaften bzw. den Sonderbetrieben, dass deren Haupttätigkeit allgemeinen Interessen, wie sie deren institutionelle Gesellschafter definieren, verpflichtet ist bzw. dass deren Umsatz zu mindestens 80 Prozent mittels dieser Tätigkeiten erzielt wird. Es gibt somit keine Hürde, welche es einer Inhouse-Gesellschaft verwehren könnte, bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen sich auch auf private Anbietergesellschaften des Sektors zu stützen.
Paul Köllensperger