Eine der Maßnahmen im Hilfspaket besteht in Verlust- bzw. Kapitalbeiträgen des Landes für Kleinbetriebe (Freiberufler, Selbstständige, Einzelfirmen, Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften mit Niederlassung in Südtirol) mit maximal 5 Vollzeit-Angestellten (inklusive mitarbeitende Besitzer und Gesellschafter). Ansuchen können jene Betriebe, die im letzten Jahr ein besteuerbares Einkommen laut Steuererklärung von maximal 50.000,00 Euro bzw. 85.000,00 Euro bei Gesellschaften mit mehr als einem Gesellschafter aufweisen bzw. erzielt haben und nun in einem der Monate März, April oder Mai 2020 einen Umsatzverlust von mindestens 50 % aufweisen im Vergleich zum Vorjahr. Die Verlustbeiträge belaufen sich auf 3.000 – 10.000 Euro je nach Anzahl der Mitarbeiter. Verlust- oder Kapitalbeiträge dienen den betroffenen Unternehmen zur Zahlung von Fixkosten in den Monaten, in denen die Tätigkeit nicht ausgeübt werden konnte. Diese Beiträge müssen versteuert werden.
Die Kriterien der Hilfeleistung haben jedoch mehr als nur einen Haken:
Sollte aber ein Betrieb im Jahr 2020 weniger als 20 % Umsatzeinbußen im Verhältnis zu 2019 erzielen, muss er den Beitrag samt Zinsen zurückzahlen. Man kann den Betrieben jetzt nicht Verlustbeiträge von 3.000, 5.000, 7.000 oder 10.000,00 Euro geben, welche vollumfänglich zu versteuern sind, und gleichzeitig verlangen, dass sie diese bereits versteuerten Gelder samt Zinsen zurückzahlen müssen, wenn sie dann fleißig arbeiten und einiges an Umsatz, und vielleicht auch wünschenswert, an Ergebnis aufholen können bis zum Jahresende. Auch und vor allem angesichts der Tatsache, dass Teile dieser Gelder ja über Steuern ohnehin wieder zurückgekommen sind.
Vielfach wird sich auch die Situation ergeben, dass ein Betrieb die Umsatzeinbußen erst zeitverzögert hat (ab Juni z. B.) und somit durch den Rost fällt. Gerade bei Einzelunternehmern und Beratern wird sehr oft der große Umsatzeinbruch im Sommer kommen, da sie jetzt noch bestehende Aufträge abarbeiten, aber die Akquise von Neuaufträgen nicht möglich ist, was sich zeitverzögert in einem Umsatzrückgang in den nächsten Monaten niederschlagen wird.
Dies vorausgeschickt verpflichtet der Südtiroler Landtag die Landesregierung,
- dafür zu sorgen, dass die Anträge von jenen Betrieben, deren gesetzliche Vertreter bereits über SPID verfügen, über das myCIVIS System gemacht werden können, und anderen Unternehmen eine einfache, unbürokratische Möglichkeit des Antrags mittels zertifizierter E-Mail zu ermöglichen;
- den Bemessungszeitraum (Monate mit Umsatzeinbußen von mindestens 50 %) von März bis 31. Oktober 2020 auszuweiten;
- vorzusehen, dass die Verlustbeiträge, die gewährt und ausbezahlt werden, in keinem Fall zurückzuzahlen sind, auch nicht dann, wenn der gesamte Umsatz 2020 nicht geringer sein sollte als jener von 2019.