Zahlreiche Menschen mit Beeinträchtigungen gehen auch in Südtirol einer Arbeit in Betrieben, der öffentlichen Verwaltung und Werkstätten von Behinderteneinrichtungen nach. Die Arbeitsvermittlung von Menschen mit Behinderungen ist in Südtirol durch den Beschluss der Landesregierung vom 20. Dezember 2016, Nr. 1458 geregelt. Dieser sieht die individuellen Vereinbarungen für Projekte zum Einstieg oder Wiedereinstieg in die Arbeitswelt vor, wo ein Beitrag des Landes als „Bezahlung“ für die Betroffenen vorgesehen ist. Dazu kommen Vorgaben zu den sogenannten Prämien für Personen, die in Tages- und Beschäftigungsstrukturen (Werkstätten) bei verschiedenen Projekten mitarbeiten.
Damit kriegen diese Menschen kein Gehalt, das den Leistungen angemessen ist. Und da es sich um kein Arbeitsverhältnis handelt, werden auch keine Sozialbeiträge eingezahlt. Umgangssprachlich wird, leider trefflich, immer noch von einem „Taschengeld“ gesprochen. Ein Gehalt ist aber für ein selbstbestimmtes Leben, auf das laut UNBehindertenrechtskonvention ein Recht besteht, wichtig. Es würde auch gezeigt werden, dass die Arbeit dieser Mitbürgerinnen wertgeschätzt und respektiert wird. Zudem würden Sozialbeiträge eingezahlt werden und damit eine größere Lebensautonomie und eine zusätzliche Absicherung im Alter gewährleistet.
Insbesondere für Mitarbeiterinnen in Tages- und Beschäftigungsstrukturen (Werkstätten) sind die erhaltenen Prämien nur ein Taschengeld, von dem man nicht leben kann. Dies ist auch aus ethischer Sicht problematisch, wenn die hergestellten Produkte zum Marktpreis weiterverkauft werden und die Mitarbeiterinnen davon wenig bis gar nichts vom Verkaufspreis erhalten. Die Eingliederung von Menschen mit Beeinträchtigungen in der Arbeitswelt sollte als Ziel die Garantie eines Mindesteinkommens haben, um eine größtmögliche Lebensautonomie, wie zum Beispiel das selbstständige Wohnen, zu garantieren.
Dies vorausgeschickt, verpflichtet der Südtiroler Landtag die Landesregierung,
- das derzeitige Entgelt für individuelle Vereinbarungen zur Arbeitseingliederung für Menschen mit Beeinträchtigungen als leistungsbezogene Entlohnung im Rahmen eines angemessenen Arbeitsverhältnisses laut entsprechendem Kollektivvertrag in den verschiedensten Bereichen vorzusehen;
- die Prämien (vormals: „Taschengeld“) zu erhöhen und der erbrachten Leistung anzupassen, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Tages- und Beschäftigungsstrukturen (Werkstätten) ein Mindesteinkommen zu garantieren.