Das Landesgesetz Nr. 7 aus 2008 „Regelung des Urlaub auf dem Bauernhof“ enthält Maßnahmen zur Differenzierung des landwirtschaftlichen Einkommens landwirtschaftlicher Unternehmer laut Art. 2135 ZGB mittels der Durchführung von „Urlaub auf dem Bauernhof“ Tätigkeiten, welche u.a. auch als Anreiz zur Fortführung landwirtschaftlicher Betriebe und zur Aufwertung heimischer Produkte, anteilsmäßig zu mindestens 30 % auch als Eigenerzeugnisse, dienen.
Da diese gegenüber anderen touristischen Betri ben wie Hotels, Gasthöfen, Pensionen, Residen- ces und Garnis zur Durchführung von Beherbergungs- und Ausschanktätigkeiten eine geringere Anzahl an Auflagen zu erfüllen haben, ist diese Tätigkeit als Ergänzung zu den „traditionellen“ rein touristischen Betrieben gedacht und nicht als Konkurrenz dazu.
Auch aus diesem Grund wird durch das Gesetz ausdrücklich festgehalten, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit in jedem Fall gegenüber der touristischen Tätigkeit durch „Urlaub auf dem Bauern- hof“ überwiegen muss.
Urlaub auf dem Bauernhof mag somit für die bäuerliche Familie richtigerweise als Zuerwerb gedacht sein; in der Südtiroler Tourismuswirtschaft sind diese Betriebe jedoch längst aus ihrem Nischendasein getreten und ein fixer Player im Selbstverständnis des Qualitätsversprechens der Südtirol Werbung und somit Ausdruck einer Er- folgsgeschichte, die Anerkennung verdient. Damit dies jedoch so bleibt, gilt es Entwicklungen zu stoppen, die dieses Qualitätsversprechen zunehmend unterwandern und aushöhlen.
Da gemessen an den Gesamtjahresnächtigungen von Gästen aus nah und fern in der Urlaubsdestination Südtirol in der Höhe von 33 Millionen die mittlerweile zwischen 3 und 4 Millionen durch Urlaub auf dem Bauernhof-Betriebe generierten Nächtigungen nahezu exakt 10 Prozent ausmachen, stellen sie auch einen ganz erheblichen Tourismusfaktor dar. Umso wichtiger ist hier die Einhaltung und Anpassung von gesetzlichen Spielregeln.
Bedauerlicherweise sind nämlich in ganz Südtirol seit Jahren Auswüchse zu beobachten, die schon seit einigen Jahren das qualitativ hochstehende Gesetz zur Urlaub auf dem Bauernhof Regelung ad absurdum führen und kürzlich sogar den Südtiroler Bauernbund veranlasst haben, bei den Zugangsvoraussetzungen, um auch in den urbanistischen Genuss dieser Regelung zu kommen, nachzuschärfen.
Diese Auswüchse lassen sich grob in zwei Kategorien unterteilen:
zum Einen findet zunehmend eine missbräuchliche Anwendung des Gesetzes seitens einer wachsenden Zahl von Hoteliers und Unternehmer statt, die darin gipfelt, „Urlaub auf dem Bauernhof“ als urbanistisches und lizenzielles Schlupfloch zu nutzen, sobald die für touristische Beherber- gungsbetriebe wie Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Garnis u.s.w. vorgesehenen gesetzlichen Maßnahmen zur qualitativen und quantitativen Erweiterung ausgereizt sind und solange noch keine, übrigens unter der gegenwärtigen Landesregie- rung immer schwerer zu erwirkende, Tourismuszone zuerkannt worden ist;
zum Anderen bleiben die zahlreichen Wettbewerbsvorteile und Auflagenerleichterungen bei Urlaub auf dem Bauernhof Tätigkeiten, die als Zusatzeinnahmequelle für den landwirtschaftlichen Unternehmer und seine Familie ursprünglich konzipiert sind, selbst dann noch bestehen, wenn de facto landwirtschaftliche Betriebe sich schleichend zu traditionellen vorwiegenden bzw. vollumfänglichen Tourismusbetrieben als Hotel oder Restaurant ausgewachsen haben, was die Erwirkung einer gewerblichen Lizenz zum Betrieb von Tourismusbetrieben erfordern würde.
Fakt ist: nach Meldung der Tätigkeit und nach Prüfung der Zugangsvoraussetzungen laut Lan- desgesetz Nr. 7 aus 2008 findet in den allermeisten Fällen keine Prüfung ex post statt, obwohl im Gesetz festgehalten ist, dass die Gemeinden die Aufsicht über die Einhaltung der Bedingungen des Urlaub auf dem Bauernhof Gesetzes innehaben. Dies bedingt die Durchführung von Kontrollen auch nach Aufnahme besagter Tätigkeit.
Um daher effizient und wirksam gegenzusteuern, braucht es neben vollumfänglicher Anwendung der Gesetzesbestimmungen auch eine Änderung der zuständigen Organe, die diese Kontrolltätigkeit auch im Nachhinein in Folge der Zuerkennung von Urlaub auf dem Bauernhof Tätigkeiten – fach- lich und personell entsprechend geschult und ausgestattet – auch gewährleisten können.
Dies aus zweifachem Grund: die unter dem gegenwärtigen Landesgesetz zum Urlaub auf dem Bauernhof zuständigen Organe der gebietsmäßigen Gemeindeverwaltung, deren Personal in den allermeisten Fällen in der Gemeinde ansässig sind, stehen oft in einem nicht auszuschließenden persönlichen Naheverhältnis zu diesen Betrieben, noch bevor überhaupt ein tatsächlicher Interessenkonflikt zu Tage tritt.
Auch sind Gemeindeorgane mit der Durchführung dieser Kontrollen immer öfter überfordert. Ausdruck davon ist, dass Stellenausschreibungen für Gemeindepersonal immer häufiger kein Interesse wecken.
Aus diesen Gründen
verpflichtet der Südtiroler Landtag die Südtiroler Landesregierung,
- die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen des Landesgesetzes Nr. 7 aus 2008 Regelung des „Urlaub auf dem Bauernhof“ dem Land und den für die Einhaltung der gesetzlichen Kriterien zuständigen Ordnungskräften zu übertragen sowie
- dafür Sorge zu tragen, dass besagte Kontrolltätigkeiten regelmäßig und flächendeckend ausgeführt werden.