Elternzeit und Wartestände aus Erziehungsgründen werden im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft unterschiedlich gehandhabt. Dies geht zu Lasten des Berufslebens von Frauen und beeinträchtigt Frauen auch in den Möglichkeiten ihrer Entwicklung. Zu oft überwiegen praktische Überlegungen den eigentlichen Fähigkeiten und Neigungen der Frau. Der öffentliche Dienst bringt mehr Vorteile in Elternzeit und Wartestand, daher bevorzugen Frauen den öffentlichen Dienst.
Neben der obligatorischen Mutterschaft haben Frauen in der Privatwirtschaft die Möglichkeit, maximal sechs Monate Elternzeit zu 30 % Besoldung zu beanspruchen, ebenso werden während dieser Zeit die Rentenbeiträge sowie die Sozialabgaben einbezahlt. Beide Elternteile dürfen gemeinsam bis zu 11 Monate in Anspruch nehmen, Alleinerziehende 10 Monate. Allerdings gilt die Besoldung und die Einzahlung der Beiträge immer nur für sechs Monate.
Im öffentlichen Dienst hingegen steht für jedes Kind eine Elternzeit von max. 11 Monaten zu: beiden Eltern gemeinsam für 11 Monate; der Mut- ter oder alternativ dem Vater für höchstens 8 Mo- nate (die restlichen 3 Monate stehen dem anderen Elternteil zu); nur einem Elternteil für 11 Monate (bei ausschließlicher Anvertrauung des Kindes, was formal zu belegen ist, oder falls das andere Elternteil das Kind verlassen hat oder verstorben ist). Die Besoldung erfolgt hier im Ausmaß von 30% für max. 8 Monate (gemeinsame Höchstdauer für beide Elternteile – Zeiträume werden summiert) oder 11 Monate (bei nur einem Elternteil); 20 % der fixen und dauerhaften Besoldung für weitere 3 Monate bis max. 11 Monate; 30 % der fixen und dauerhaften Besoldung bei Mehrlingsgeburt für Zeiträume für jedes Kind, ab dem ersten.
Außerdem haben öffentliche Bedienstete die Möglichkeit, einen Wartestand für maximal zwei Jahre zu beanspruchen. Dieser unbezahlte Wartestand zählt nicht für die Laufbahn, die Abfertigung und den Urlaub. Er zählt aber für das Ruhegehalt, wobei die Verwaltung sämtliche Pensionsbeiträge, einschließlich des zu Lasten des Personals gehenden Beitragsanteils, einzahlt. Der Wartestand kann zudem auch in Kombination mit einem Teil- zeitarbeitsverhältnis von nicht weniger als 50 % beansprucht werden (Option), und zwar zu den geltenden Bestimmungen zur Teilzeit. In diesem Fall werden die Pensionsbeiträge für den Teil des Wartestandes zur Gänze von der Verwaltung eingezahlt. Die Elternzeit und der Wartestand für Kinder dürfen insgesamt für die Eltern und je Kind nicht 31 Monate überschreiten.
Hier wird die Ungleichbehandlung offensichtlich, die im Sinne der Chancengleichheit und Wahlfreiheit von Frauen und auch Familien aufgehoben werden muss.
Dies vorausgeschickt
verpflichtet der Südtiroler Landtag die Landesregierung,
- innerhalb des Jahres 2020 zu prüfen, welche Voraussetzungen zu schaffen sind und wie viele finanzielle Mittel benötigt werden, um die Angleichung der Elternzeiten in der Privatwirtschaft an jene im Öffentlichen Dienst zu ermöglichen;
- in der Folge einen Fonds einzurichten, der die finanziellen Mittel vorsieht, um eine Angleichung der Elternzeiten in der Privatwirtschaft an jene des öffentlichen Dienstes zu ermöglichen.