Der Beschluss Nr. 666 vom 30.07.2019 „Genehmigung der Richtlinien für die Finanzierung der Kindertagesstätten und des Tagesmütter–/Tagesväterdienstes und Widerruf des Beschlusses Nr. 1198 vom 20. November 2018“ regelt in Artikel 3 die Betreuungsplätze. Artikel 3 Punkt 4 legt fest, dass jede Gemeinde den konkreten Bedarf erheben muss und für mindestens 15% der Kinder von 0 bis 3 Jahren einen Betreuungsplatz gewährleisten muss. Kommt eine Gemeinde dieser Verpflichtung nicht auf eigenem Gebiet nach und kann dies nicht ausreichend begründen, so sieht Artikel 3 Punkt 7 vor, dass über die Gemeindenfinanzierung der Betrag der säumigen Betreuungsplätze abgezogen wird.
Die Landesregierung wird um die schriftliche Beantwortung folgender Fragen im Sinne der Geschäftsordnung ersucht:
1. Gewährleisten alle Gemeinden Südtirols für 15% der Kinder von 0–3 Jahren einen Betreuungsplatz?
2. Welche Gemeinden kaufen dafür zusätzliche Plätze in Betriebskindertagesstätten ein? :
3. Welche Gemeinden erfüllen diese Pflicht nicht und mit welcher Begründung?
4. Wird säumigen Gemeinden der Betrag von der Gemeindenfinanzierung laut Beschluss Nr. 666/19 Art. 3 Punkt 7 abgezogen? Welche Gemeinden sind das?
5. Wie hoch waren die Beiträge des Landes an die Kleinkindbetreuungsdienste (Kindertagesstätten, Tagesmütter/–väter, Kinderhorte) in den letzten 10 Jahren (Zahlen getrennt nach den drei Institutionen und Jahren)?
6. Wie haben sich die Zahlen der betreuten Kinder in den letzten 10 Jahren entwickelt (aufgeteilt nach Jahr, Kindertagesstätte–Tagesmütter/–väter–Kinderhort, wie viele betreute Kinder)?
7. Wie viele Kindertagesstätten (inkl. Plätze), Tagesmütter/–väter (inkl. Plätze) und Kinderhorte (inkl. Plätze) gibt es aktuell in Südtirol? Wie waren die Zahlen in den letzten 10 Jahren (aufgeteilt nach Jahren)?