Prämissen:
Zur Besetzung der Stellen als Bezirksdirektorin/Bezirksdirektor eines der vier Gesundheitsbezirks bedarf es besonderer fachlicher, verwaltungstechnischer, administrativer, organisatorischer und managerialer Kompetenzen, damit die komplexen Gesundheitsstrukturen mit den unterschiedlichen Zielsetzungen, Aufgaben und Fachpersonen optimal betreut werden können. Diesen besonderen Herausforderungen wurde in wesentlichen Artikeln des neuen Landesgesetz Nr. 3, vom 21. April 2017 zur Neuorganisation des Landesgesundheitsdienstes Rechnung getragen; wichtige Bereiche müssen wie das LG vorsieht durch Durchführungsbestimmungen und Verordnungen geregelt werden.
Mit dem Landesgesetz Nr. 3, vom 21. April 2017, „Organisationsstruktur des Landesgesundheitsdienstes“ wird der Südtiroler Landesgesundheitsdienst neu geregelt. In diesem Gesetz wird auf Durchführungsbestimmungen und auf Bewertungskriterien der Bezirksdirektorinnen/Bezirksdirektoren verwiesen, die durch die Landesregierung erarbeitet und erlassen werden müssen.
Im Artikel 10, „Ernennung der Bezirksdirektorinnen/Direktoren“ werden unter Absatz 12 die Aufgaben und Befugnisse der Bezirksdirektorinnen/Bezirksdirektoren beschrieben.
Im Absatz 14 wird auf die hierarchische Stellung der Bezirksdirektorinnen/Bezirksdirektoren eingegangenen und ihre Bewertung durch die Generaldirektion betreff die Erreichung der betrieblichen Ziele, die Organisation, die Führung der Gesundheitsdienste, der Koordination der Organisationseinheiten für die klinische Führung bezüglich der Krankenhausbetreuung und der Verwendung der zugewiesenen Ressourcen grob aufgezählt.
Entsprechend dem LG Nr. 3, Absatz 15 und 16 soll an der Landesabteilung für Gesundheit ein Landesverzeichnis für jene Personen eingerichtet werden, die für die Ernennung einer Bezirksdirektorin/Bezirksdirektor geeignet sind. Die Generaldirektorin/der Generaldirektor wählt unter jenen Personen die Bezirksdirektorin/Bezirksdirektor aus, die im Landesverzeichnis als Geeignete eingetragen sind, und ernennt sie nach Anhören der Landesregierung.
Im LG 3, Absatz 17 bedarf es einer Durchführungsverordnung, durch welche die Voraussetzungen und Vorgangsweisen für die Eintragung in das Landesverzeichnis laut Absatz 15 und die Verfahren und Kriterien zur Auswahl der Kandidatinnen/Kandidaten als Bezirksdirektorinnen/Direktoren geregelt werden.
Dies vorausgeschickt verpflichtet der Südtiroler Landtag die Landesregierung,
- innerhalb des Kalenderjahres 2019 die entsprechenden Durchführungsbestimmungen für die Ernennung der Bezirksdirektorinnen/Bezirksdirektoren der Gesundheitsbezirke zu erarbeiten und zu beschließen,
- das Landesverzeichnis der fachlich geeigneten Personen zur Auswahl als Bezirksdirektorinnen/Bezirksdirektoren am Assessorat für Gesundheit einzurichten,
- durch eine Durchführungsbestimmung die Voraussetzungen und Bewertungskriterien zu erarbeiten, um in das zu errichtende Landesverzeichnis für die Bezirksdirektorinnen/Bezirksdirektoren eingetragen zu werden.