Der Beschluss der Landesregierung Nr. 1198 vom 20.11.2018 „Genehmigung der Richtlinien für die Finanzierung der Kindertagesstätten und des Tagesmütter-/Tagesväterdienstes und Widerruf des Beschlusses Nr. 297 vom 19.6.2018″ hat Veränderungen in der Tarifgestaltung mit sich gebracht. Während die Mindest- und Höchsttarife für die Nutzer/innen der Dienste unverändert blieben, haben sich Neuerungen in der Urlaubsregelung ergeben. Bleibt ein Kind mehr als drei (geplante) Wochen und des Zeitraums der eventuellen Schließung der Einrichtung seiner Betreuungsstätte unentschuldigt fern, so könnten die Nutzer/innen von der Trägerkörperschaft aufgefordert werden, den vollen Stundensatz (max. 14 € zzgl. Mwst.) bezahlen. Bei unentschuldigten Abwesenheiten wird nämlich der Landesbeitrag nicht ausbezahlt.
Im Krankheitsfall werden die ersten drei Tage laut dem jeweiligen Tarif in Rechnung gestellt, die Folgetage jedoch vollständig, außer es liegt ein ärztliches Attest vor.
Die Trägerkörperschaften der Kleinkinderbetreuungseinrichtungen müssen laut genanntem Beschluss für Mahlzeiten und Hygieneprodukte aufkommen, ebenso müssen sie mit dem vollen Stundensatz (max. 14 € zzgl. Mwst.) alle weiteren Kosten für die Einrichtung und das Betreuungs personal tragen. Durch ein Tarifsystem nach Stunden haben die Trägerkörperschaften keine Planungssicherheit. Fallen Kinder aus Krankheitsoder Urlaubsgründen aus, wird der Landesbeitrag in keinem Fall ausbezahlt, obwohl die Kosten gleichbleiben. Ebenso sind die Trägerkörperschaften verpflichtet, sogenannte „Springer/innen“ zu beschäftigen, die das Betreuungspersonal im Krankheitsfall vertreten und tragen somit noch höhere Personalkosten. Auch für die Weiterbildung des Betreuungspersonals muss laut geltenden Qualitätsstandards gesorgt werden.
Es kann also festgestellt werden, dass ein Tarifsystem nach Stunden weder für die Nutzer/innen der Dienste noch für die Trägerkörperschaften zufriedenstellend ist.
Dies vorausgeschickt, verpflichtet der Südtiroler Landtag die Landesregierung,
- ein einheitliches Tarifsystem auf Monatsbasis einzuführen;
- die monatlichen Tarife sozial zu staffeln unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Faktors der EEVE (einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung);
- im monatlichen Fixtarif zwischen einem Teilzeit- und Vollzeitbesuch der Betreuungseinrichtung zu unterscheiden und unter Berücksichtigung des Bedarfs der Nutzer/innen.