Zurzeit ist die religiöse Bildung an den Kindergärten sowie an den katholischen Religionsunterricht an den Schulen staatlicher Art jeder Art und Stufe und an den Berufs- und Fachschulen des Landes aufgrund des Art. 35 des DPR vom 10. Februar 1983, Nr. 89, und des Beschlusses vom 8. September 2015, Nr. 1027 „Einvernehmen über die religiöse Bildung in den Kindergärten und den katholischen Religionsunterricht an den Schulen staatlicher Art und an den Berufs- und Fachschulen des Landes“ reglementiert.
Aufgrund des Absatzes 3 des Art. 3 des oben genannten Einvernehmens, dürfen die Schülerinnen und die Schüler auf den Religionsunterricht verzichten und an gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten an Stelle des katholischen Religionsunterrichts teilnehmen. Solche Möglichkeiten müssen von den Schulen angeboten werden, aber unserem Wissen nach findet das nicht immer statt. In einigen Schulen gibt keine einzige Alternativmöglichkeit und es gibt Fälle, in denen Schüler und Schülerinnen einfach nichts machen oder zu Hause bleiben oder nach Hause gehen. Unter den vielen verschiedenen Alternativen gibt es z.B. die Möglichkeit, Ethik- und Religionskundeunterricht anzubieten. Das Alternativangebot „LER“ des Schulsprengels Bozen/Europa zeigt ein nachahmenswertes Beispiel auf.
Schüler und Schülerinnen, die sich vom Religionsunterricht freistellen lassen, müssen in jeder Schule eine Alternative vorfinden, weil alle Schülerinnen und Schüler die gleiche Unterrichtswochenstunden haben sollten. Zudem ist es für die Erziehung junger Menschen wichtig, eine geistig, spirituelle Bildung im Rahmen der Ethik- und der Religionskunde zu bekommen, wie internationale Forschungen und Untersuchungen beweisen.
Dies vorausgeschickt verpflichtet der Südtiroler Landtag die Landesregierung:
- für alle jene Schülerinnen und Schüler, die vom katholischen Religionsunterricht ausoptieren, stattdessen einen Ethik- und Religionskundeunterricht anzubieten.