Der vorliegende Beschlussantrag verfolgt das Ziel, es auch jenen Personen, die nur die deutsche Sprache beherrschen, zu ermöglichen, sich in die Berufskammern oder -verbände einzuschreiben und ihren Beruf in Südtirol auszuüben.
Artikel 53 der EU-Richtlinie 2005/36/EG besagt Folgendes:
„Sprachkenntnisse Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind.“
Artikel 7 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 6. November 2007, Nr. 206, nämlich das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Bestimmungen, besagt Folgendes:
Sprachkenntnisse
- Unbeschadet der Voraussetzungen gemäß Titel II und Titel III müssen die Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen.
1-bis. Falls der Beruf einen Einfluss auf die Patientensicherheit hat, müssen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 die Kenntnis der italienischen Sprache überprüfen. Die Pflicht zur Überprüfung gilt auch für andere Berufe, falls ernsthafte und begründete Zweifel bestehen, ob ausreichende Kenntnisse der italienischen Sprache für die Ausübung des entsprechenden Berufes vorhanden sind
Folglich sind die Sprachkenntnisse (der italienischen Sprache) von Bedeutung, um den Beruf auszuüben. Die Besonderheit Südtirols in Sachen Zweisprachigkeit kommt im Autonomiestaut zum Ausdruck, und zwar in den Artikeln 99 und 100: Diese sehen nämlich die Gleichstellung der deutschen mit der italienischen Sprache und den getrennten Gebrauch der italienischen oder der deutschen Sprache im privaten Bereich vor. Daraus ließe sich eine mögliche rechtliche Grundlage ableiten, damit europäische Bürger, die trotz alleiniger Kenntnis einer der beiden von Artikel 99 vorgesehen Sprachen ihren Beruf in Südtirol ausüben möchten.
Die Landesregierung hat daher den Gesetzentwurf Nr. 30/19-XVI (Bestimmungen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Autonomen Provinz Bozen, die sich aus der Zugehörigkeit Italiens zur Europäischen Union ergeben – Europagesetz des Landes 2019) eingebracht, um diesen Sachverhalt zu regeln.
Diese Bestimmung ist allerdings unserer Meinung nach unzureichend, zumal die Eintragung in die Berufsverzeichnisse auf Staatsebene geregelt ist und die in einer anderen italienischen Provinz erfolgte Eintragung in der Tat zur Berufsausübung im ganzen Staatsgebiet befähigt. Zur Einführung einer Ad-hoc-Bestimmung für Südtirol, wonach man sich auch mit der alleinigen Kenntnis der deutschen Sprache in ein Berufsverzeichnis eintragen kann – vorausgesetzt, dass der entsprechende Beruf ausschließlich im Landesgebiet ausgeübt wird – bedarf es allerdings einer Durchführungsbestimmung.
Eine solche Durchführungsbestimmung würde die EU-Richtlinie umsetzen, welche die Sprachkenntnisse des Landes vorsieht, und die vollumfängliche Anwendung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus EU-Mitgliedstaaten fördern. Dabei wird der Grundsatz der Kenntnis der beiden Sprachen für jene, die im öffentlichen Dienst arbeiten wollen, in keiner Weise angetastet.
Dies vorausgeschickt verpflichtet der Südtiroler Landtag die Landesregierung,
- den Entwurf einer Durchführungsbestimmung auszuarbeiten und diesen der paritätischen Sechserkommission sowie anschließend dem Ministerrat zur endgültigen Genehmigung zu unterbreiten, der Folgendes vorsieht:
- die Möglichkeit einer Eintragung in die Berufskammern oder -verbände auch bei alleiniger Kenntnis der deutschen Sprache, wobei der entsprechende Beruf einzig in der autonomen Provinz Bozen ausgeübt werden darf.