Das Arbeiterstatut sieht vor, dass lohnabhängige Arbeitnehmer sowohl im öffentlichen als im Privatsektor für Studien- oder Weiterbildungszwecke freigestellt werden können. Es handelt sich hierbei zudem um ein Recht, das in der Verfassung (Artikel 34) verankert ist. Sowohl aus Erhebungen als auch aus zahlreichen Maßnahmen, darunter die bekannte „Lissabon-Strategie 2010“, geht hervor, dass die berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung in allen Arbeitsbereichen grundlegend ist, denn Professionalität braucht eine ständige Fortbildung. Die staatlichen Bestimmungen sehen hierfür vor, dass berufstätigen Studenten, die in planmäßigen Lehrgängen der Grund-, Mittel- und Oberschulen oder der beruflichen Ausbildung staatlicher, gleichgestellter und gesetzlich anerkannter Art oder zum Erlass gesetzlich anerkannter Studientitel ermächtigter Schulen eingeschrieben sind und diese auch besuchen, Bildungsurlaub gewährt wird. Diese Bestimmung gilt auch für jene, die Berufsbildungskurse besuchen. Südtirol ist aber die einzige Provinz Italiens, in der diese Vorteile (150 Stunden bezahlter Bildungsurlaub bzw. 75 für Lehrpersonen) den Bediensteten, die einen zweiten Studientitel erwerben wollen, nicht gewährt werden, wie auch ausdrücklich auf der Homepage des Landes (erklärt wird: „Den Angestellten mit Hochschulabschluss oder Maturadiplom wird der Bildungsurlaub nicht gewährt, falls er für den Erwerb eines zweiten Doktortitels oder zweiten Maturadiploms verwendet werden soll.“
Dies vorausgeschickt verpflichtet der Südtiroler Landtag die Landesregierung, dafür zu sorgen, dass das Recht auf Bildung voll ausgeschöpft werden kann und auch den Angestellten, die bereits einen Hochschulabschluss oder ein Maturadiplom besitzen, Bildungsurlaub gewährt wird, falls sie weitere Titel erwerben möchten.