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Beschlüsse der Landesregierung in der Übergangszeit: Handelt es sich um ordentliche Verwaltungsgeschäfte?
In einer Anfrage bezweifelt das Team Köllensperger die letzten Beschlüsse der Landesregierung: Fallen die Veräußerung von Landesbeteiligungen und die Schließung der Südtirol Finance AG laut Autonomiestatut in die Definition „ordentliche Verwaltungsgeschäfte”?
Die Landesregierung hat vor kurzem Operationen wie die Veräußerung von Landesbeteiligungen (ABD Airport, s. Beschluss Nr. 1127 vom 13.11.2018) oder die Schließung der Südtirol Finance AG (s. Beschluss Nr. 1297 vom 11.12.2018) beschlossen. Diesbezüglich handelt es sich um relevante Beschlüsse, die gerade bei einem politischen Mehrheitswechsel vorsehen, dass sich die geschäftsführende Landesregierung auf die ordentliche Verwaltungstätigkeit beschränkt.
Laut Art. 37 des Autonomiestatutes führen „der Präsident der Region und die Mitglieder des Regionalausschusses […] nach Ablauf der Amtszeit des Regionalrates nur die ordentlichen Verwaltungsgeschäfte bis zur Ernennung des Präsidenten der Region und der Mitglieder des Regionalausschusses durch den neuen Regionalrat.“
Art. 37 des Autonomiestatutes wird auch “auf den Landeshauptmann und die Landesräte […], sofern keine Unvereinbarkeit besteht, […] angewandt“ (s. Art. 51 des Autonomiestatutes).
Aus diesem Grund stellt sich nun die Frage, ob die nach den Landtagswahlen beschlossenen Maßnahmen überhaupt in die ordentlichen Verwaltungstätigkeit fallen und ob sie mit finanziellen Mitteln aus dem letzten Haushalt abgedeckt bzw. etwaige Ausgaben bzw. Einnahmen schon in diesem Haushalt eingeplant wurden.
Das Team Köllensperger erwartet in dieser Angelegenheit eine Stellungnahme seitens der geschäftsführenden Landesregierung, damit Klarheit herrscht.