In der Gemeinde Pfitsch (Gliederalpe, Platteninteressentschaft) hat sich hinsichtlich der Gewährung von Alpungsprämien und der entsprechenden Bestoßung durch Weidetiere eine Situation ergeben, welche durchaus auch stellvertretend für viele ähnliche Realitäten in Südtirol analysiert werden soll, nämlich immer dann, wenn neben dem allgemein verbreitenden Realrecht des Eigentums noch althergebrachte Nutzungsrechte wie das verbriefte Weiderecht koexistieren. Im gegenständlichen Fall ist Agrargemeinschaft A Eigentümerin eigener Flächen UND ZUSÄTZLICH Inhaberin eines verbrieften, historisch immer genutzten und bis 2018 auch niemals beanstandeten Weiderechts auf Flächen der Agrargemeinschaft B (eigener Almkodex). Die Umzäunung der sehr steilen, auf über 2000 Metern gelegenen Flächen scheint nicht zumutbar und durch das verbücherte Weiderecht auch nicht notwendig.
Dies vorweg, richten wir folgende Fragen an die Südtiroler Landesregierung:
1. Ist beim Überwechseln einzelner Tiere der Agrargemeinschaft A auf die Weideflächen der Agrargemeinschaft B (mit eigenem Almkodex), gemäß verbrieftem Weiderecht, zwingend eine Tierbewegung im digitalen Almregister bindend?
2. Von wem ist die geforderte Tierbewegung durchzuführen, vom Bewirtschafter der Agrargemeinschaft A oder der Agrargemeinschaft B?
3. Welche Fristen sind hierfür anzuwenden? Jene gemäß Dekret des Landesveterinärdirektors von Bozen Nr.31.12/464892 vom 19.08.2009 (07 Tage) oder jene gemäß EU Entscheidung 672 /2001 (15 Tage)?
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