ÄNDERUNGEN ZUM REGIONALGESETZ NR. 6 VOM 21. SEPTEMBER 2012 “WIRTSCHAFTLICHE BEHANDLUNG UND VORSORGEREGELUNG FÜR DIE MITGLIEDER DES REGIONALRATES DER AUTONOMEN REGION TRENTINO-SÜDTIROL“
EINGEBRACHT AM 12. NOVEMBER 2019 VON DEN REGIONALRATSABGEORDNETEN KÖLLENSPERGER UND RIEDER UND AM 13. NOVEMBER 2019 VON DEN REGIONALRATSABGEORDNETEN PLONER FRANZ, PLONER ALEX, UNTERHOLZNER, FAISTNAUER, DELLO SBARBA, FOPPA, STAFFLER, GHEZZI UND COPPOLA MITUNTERZEICHNET
B E R I C H T
Artikel 1: Aufwandsentschädigung
Die Aufwertung der Aufwandsentschädigung der Regionalratsabgeordneten auf der Grundlage des ISTAT-Indexes wurde in den letzten Jahren vom Präsidium jährlich festgestellt, aber in der Praxis nicht durchgeführt. Da die gesetzliche Grundlage aber weiterhin vorhanden ist, steht mit Jänner 2020 eine Aufwertung sowie evtl. Nachzahlungen für die letzten Jahre an. Für die öffentlichen Bediensteten wird der Inflationsausgleich im Rahmen der Kollektivverträge verhandelt. (z.B. im Bereichsübergreifenden „Kollektivvertrag für den Zeitraum 2005-2008 für den
normativen Teil und für den Zeitraum 2007-2008 für den wirtschaftlichen Teil“ vom 12.02.2008 wurde im Art. 91, Absatz 2 folgendes festgeschrieben: „Mit Wirkung 1. Juli 2008 werden die zustehenden Anfangsbruttogehälter der Besoldungsstufen um das entsprechende Ausmaß der vom ASTAT für die Zeitperiode 1. Juni 2007–31. Mai 2008 erhobenen Inflationsrate erhöht.“) Die Mitglieder des Regionalrats sollen den öffentlichen Bediensteten gleichgestellt werden. In Analogie zum beitragsbezogenen System bei den Renten sollte auch hier auf eine Vorteilsbehandlung verzichtet werden. Aus diesem Grund soll die Aufwertung der Aufwandsentschädigung gleichzeitig aus Gründen der Gerechtigkeit und der Gleichstellung in gleicher Höhe wie die Inflationsanpassung der Gehälter der öffentlichen Bediensteten erfolgen.
GESETZENTWURF NR. 16/XVI
ÄNDERUNGEN ZUM REGIONALGESETZ NR. 6 VOM 21. SEPTEMBER 2012
“WIRTSCHAFTLICHE BEHANDLUNG UND VORSORGEREGELUNG FÜR DIE MITGLIEDER DES REGIONALRATES DER AUTONOMEN REGION TRENTINO–SÜDTIROL“
Art. 1
Aufwandsentschädigung
1. Im Regionalgesetz Nr. 6 vom 21. September 2012 wird Artikel 2 wie folgt geändert:
a) in Absatz 1 werden folgende Wörter gestrichen: “und jährlich auf der Grundlage des ISTAT Indexes aufgewertet wird”;
b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz hinzugefügt: „1-bis. Die Aufwertung der Bruttoaufwandsentschädigung der Regionalratsabgeordneten erfolgt gleichzeitig und in gleichem Ausmaß wie jene der öffentlichen Bediensteten.”.
Art. 2
Rückerstattung der für die Ausübung des Mandats bestrittenen Ausgaben
1. Im Regionalgesetz Nr. 6 vom 21. September 2012 werden in Artikel 3, Absatz 1 folgende Wörter gestrichen: „ , der alljährlich auf der Grundlage des ISTAT-Indexes aufgewertet wird,“.