BERICHT
Die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) wurde mit dem Landesgesetz Nr. 3 vom 23.4.2014 in Südtirol eingeführt. Sie stellt für die Gemeinden eine bedeutende Einnahme dar. Oberstes Ziel vieler Gemeinden liegt dabei in der Entlastung der Erstwohnung durch einen entsprechenden Freibetrag. Im Artikel 9 Absatz 1 wird hingegen den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt, den ordentlichen Steuersatz um bis zu 0,8 % zu erhöhen. Diese
Erhöhung kann von den Gemeinden regulierend angewendet werden, um z. B. die Besitzer von leerstehenden Zweitwohnungen zum Vermieten zu animieren.
Leider hat sich die Erhöhung von 0,8 % als zu wenig effizient erwiesen. Aus diesem Grunde
sieht der Gesetzesvorschlag vor, dass der ordentliche Steuersatz um max. 5 Prozentpunkte erhöht werden kann. Damit haben die Gemeinden einen größeren Spielraum, je nach Notwendigkeit den Satz stark anzuheben (z. B. auch bei leerstehenden Wohnungen).
Änderung des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, „Einführung der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)“
Art. 1
GIS-Steuersatz
1. Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetz vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende Fassung:
„1. Der ordentliche Steuersatz entspricht 0,76 Prozent. Die Gemeinden können den ordentlichen Steuersatz um bis zu 5 Prozentpunkte erhöhen oder um bis zu 0,5 Prozentpunkte herabsetzen.“